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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Musterschreiben an private Kostenerstatter, Teil 31

    Behauptung, ein individualisierter Abdrucklöffel rechtfertige nicht den Ansatz der GOZ-Nr. 517

    | Im Gegensatz zum Bema, der als Voraussetzung für die Abrechnung der Nr. 98 a (Abformung mit individuellem Löffel) unabdingbar die Anfertigung eines im Labor hergestellten (Kunststoff-)Löffels vorschreibt, ist die analoge GOZ-Nr. 517 auch schon bei Verwendung eines konfektionierten Abformlöffels abrechenbar, sofern dieser durch geeignete Maßnahmen und Vorrichtungen an die individuellen Gegebenheiten im Patientenmund angepasst wird. Diese Tatsache wird jedoch immer wieder von Kostenerstattern bestritten: Diese sind nur dann bereit, die Gebühr für die Nr. 517 zu übernehmen, wenn aus der zahntechnischen Laborrechnung hervorgeht, dass ein solcher Löffel eigens für den Patienten angefertigt wurde. |