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  • 01.06.2002 · Fachbeitrag · Musterschreiben an private Kostenerstatter, Teil 28

    Antwort auf die Behauptung, neben der GOZ-Nr. 232 sei die GOZ-Nr. 511 nicht berechnungsfähig

    | Der Leistungstext der GOZ-Nr. 232 lautet: „Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliedern und Abformung“. Dem steht der Text der Nr. 511 gegenüber: „Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion.“ Man sieht, dass sich die Leistungsbeschreibungen beider Gebührenziffern teilweise überschneiden; deshalb empfehlen die einschlägigen Kommentare, bei der Reparatur von Brückenankern die Nr. 232 für jede reparierte Krone und zusätzlich die Nr. 511 für das Wiedereinsetzen der kompletten Brücke abzurechnen. Diese Berechnungsmöglichkeit wird aber von privaten Kostenerstattern immer wieder bestritten. |