01.11.2001 · Fachbeitrag · Musterschreiben an private Kostenerstatter, Teil 22
Behauptung, die Begründung für das Überschreiten des Schwellenwertes müsse personenbezogen sein
Obwohl die GOZ in § 5 eindeutig die Möglichkeit eröffnet, den 2,3fachen Regelsatz in besonders gelagerten Fällen zu überschreiten und § 10 GOZ für derartige Fälle lediglich vorschreibt, die Überschreitung sei schriftlich zu begründen, kommt es wegen eben dieser Begründungen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Patient - bzw. Zahnarzt - und Kostenerstattern. Besonders häufig behaupten diese, eine Begründung könne nur dann anerkannt werden, wenn sie personen-, das heißt patientenbezogen sei. Aus der Begründung müsse eindeutig hervorgehen, dass der besondere Aufwand, der Anlass für die Überschreitung des Schwellenwertes ist, in der Person des Patienten liege.
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