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  • 01.11.2006 | Leserforum

    Beihilfe lehnt Abrechnung der Ä 6 wegen Vorrang der GOZ ab – wer hat Recht?

    Frage: „Sie haben in ´Privatliquidation aktuell´ Nr. 7/2004 den Tipp gegeben, anstelle der 01 die Ä 6 im Zusammenhang mit der 100 bzw. 101 abzurechnen, da die 01 und die 100 am selben Tag nicht abrechenbar sind. Nun hat mir die Beihilfe eines Patienten Folgendes zurückgeschrieben: ´Zahnärzte müssen Leistungen, die sowohl in der GOZ als auch in der GOÄ enthalten sind, nach der GOZ abrechnen (§ 5 Abs. 1 Beihilfeverordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 GOZ).´ Wer hat nun Recht?“  

     

    Antwort: Es ist grundsätzlich richtig, dass Zahnärzte zunächst auf die Gebührenpositionen der GOZ für ihre erbrachten Leistungen zurückgreifen müssen. Dennoch besagt der § 6 Abs. 1 der GOZ: „Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI. I S. 1522) – aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.“ Seit der Novellierung der GOÄ sind Untersuchungsleistungen nicht mehr in Abschnitt B III, sondern in Abschnitt B I aufgeführt (B III für Zahnärzte nicht zugänglich, B I für Zahnärzte zugänglich).  

     

    Die Leistung der GOÄ-Nr. 6 lautet: „Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation.“ Bei der Untersuchung des stomatognathen Systems sollen die Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie der vollständige Zahnstatus erbracht werden. Diese Gebührennummer zielt in erster Linie auf die Untersuchung des Organsystems ab.