· Fachbeitrag · Rechnungsstellung
Analogberechnung nach § 6 GOZ ‒ korrekt angewandt, statt „kreativ“ missbraucht
von Jasmin Klecker, ZMV, Dent-K GmbH, dent-k.de
| Die Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist ein sinnvolles und notwendiges Instrument. Sie ermöglicht es Zahnärztinnen und Zahnärzten, Leistungen abzurechnen, die bei der letzten Novellierung der GOZ ‒ trotz tatsächlicher medizinischer Relevanz ‒ nicht ins Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden. Doch wie bei jedem Ausnahmeinstrument ist ihre Anwendung an klare Regeln gebunden. Wer diese missachtet, läuft Gefahr, formale Fehler zu begehen, die vor allem Schwierigkeiten mit privaten Krankenversicherungen nach sich ziehen, aber vor allem auch das Patienten-Arzt-Verhältnis belasten. |
Hintergrund: Was erlaubt § 6 GOZ?
Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 GOZ geregelt, dass selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, analog zu einer gleichwertigen Leistung berechnet werden dürfen. Die Vergleichbarkeit muss sich dabei auf Art, Kosten- und Zeitaufwand beziehen. Die Leistung muss
- medizinisch notwendig,
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