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  • 04.06.2008 | Laborkosten

    Kann die Reparatur eines Provisoriums abgerechnet werden?

    Frage: „Bei einem Privatpatienten aus unserer Praxis ist die provisorische Brücke von 11-13 defekt. Sie war allerdings nicht so stark zerstört, dass wir ein neues Provisorium anfertigen mussten, sondern das vorhandene reparieren konnten. Das Wiedereinsetzen können wir ja nicht mit einer Gebühr berechnen. Muss die Reparatur jetzt komplett ohne Honorierung erbracht werden?“  

     

    Antwort: Nein. Die Reparatur eines Provisoriums stellt eine zahntechnische Leistung dar, die somit zum Beispiel nach BEB – wie auch die Herstellung eines Provisoriums – berechnet werden kann. In der BEB finden Sie allerdings keine Leistungsnummern, die diese zahntechnische Leistung beschreiben. Dies liegt daran, dass die BEB kein abschließendes Verzeichnis ist und individuell angepasst, verändert und ergänzt werden muss. Somit muss auch für die Reparatur eine eigene Leistungsnummer aufgenommen werden. Der Leistungstext für die Reparatur von festsitzenden Provisorien könnte lauten: „Reparatur einer provisorischen Krone oder eines provisorischen Brückengliedes, je Einheit“. Der Preis für die Leistung muss dann individuell kalkuliert werden.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 16 | ID 119711