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  • 01.02.2008 | Laborkosten

    Hochwertige zahntechnische Leistungen dürfen ihren Preis haben

    Weisen zahntechnische Arbeiten eine außerordentlich gute Qualität auf, sind die entsprechenden Laborkosten selbst dann angemessen und zu erstatten, wenn sie vergleichsweise übliche Kosten deutlich übersteigen. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 6. November 2007 (Az: 92 C 5433/05, Abruf-Nr. 080294) entschieden.  

    Der Fall

    Das Gericht hatte über die Rechtmäßigkeit der Liquidation eines Zahnarztes zu entscheiden, die von der privaten Krankenversicherung in verschiedenen Punkten moniert wurde. Im wesentlichen wurde beanstandet, dass die abgerechneten Kosten für zahntechnische Leistungen unangemessen hoch seien. Der vom Gericht bestellte Gutachter stellte fest, dass die Laborkosten in diesem Fall circa 25 bis 30 Prozent über den in der Region üblichen Preisen lagen.  

    Das Urteil

    Die Entscheidung fiel zu Gunsten des Zahnarztes aus, weil die abgerechneten Kosten unter Berücksichtigung der Qualität der Leistungen angemessen und somit von der Krankenversicherung zu erstatten seien. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass die technische Ausführung der Restauration eine außerordentlich hohe Qualität aufweist. Eine derartige Qualität zu erreichen sei sehr zeitaufwändig und erfordere betriebswirtschaftlich erhöhte Laborpreise. Die konkrete Überschreitung der üblichen Preise um bis zu 30 Prozent sei daher als angemessen anzusehen.  

     

    In diesem Zusammenhang ging das Gericht unter anderem gesondert auf einen Zuschlag für Arbeiten mit dem Mikroskop in Höhe von 33,50 Euro pro Zahn (insgesamt 305,50 Euro) ein. Es hielt diesen Zuschlag in Anbetracht der Qualität der zahntechnischen Leistungen ebenfalls für angemessen.  

    Fazit und Praxishinweise

    Mit dieser Entscheidung hat die Rechtsprechung einmal mehr klargestellt, dass die Angemessenheit der Kosten für zahntechnische Leistungen allein auf dem konkreten betriebswirtschaftlichen Aufwand (einschließlich eines angemessenen Gewinnanteils) beruht. Kommt es zu einer Auseinandersetzung über vermeintlich überzogene Kosten, sollte spätestens in einem Rechtsstreit dargelegt werden, warum die konkreten Arbeiten besonders (arbeits-)aufwendig bzw. hochwertig waren. Andernfalls wird das Gericht die Angemessenheit ggf. auf Grund allgemeiner Erkenntnisse oder Stundensätze durch Schätzung ermitteln, wie es aktuell das Landgericht Mannheim (Urteil vom 7. Dezember 2007, Az: 1 S 178/06, Abruf-Nr. 080295) praktiziert hat.