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  • 05.08.2009 | Laborabrechnung

    Was ist bei Laborabrechnungen im Zusammenhang mit der Funktionsanalyse zu beachten?

    Frage: „Beim Privatpatienten haben wir für 4 Keramikteilkronen 1 x GOZ-Nr. 801, 1 x Nr. 802 und 1 x Nr. 804 berechnet. Die Privatversicherung lehnt die Berechnung von Fremdlabor für die ´Modellmontage, individueller Artikulator II mit Gesichtsbogen´, die ´Montage eines Gegenkiefers zu bereits montiertem Modell´ und die ´Einstellung nach Registrat´ ab. Begründung: Mit den GOZ-Nrn. 801, 802 und 804 seien die Material- und Laborkosten bereits abgegolten. Ist die Versicherung im Recht?“  

     

    Antwort: Nach den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 802 bis 804 sind die Material- und Laborkosten mit dem Honorar abgegolten. Material- und Laborkosten im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 801 ff. betreffen ausschließlich zahntechnische Leistungen für Artikulatoren bzw. für die Artikulation und das Eingipsen der registrierten Modelle. Somit sind Materialkosten wie Biss-Schablonen, Zentrikplatten, Einmal-Montageplatten, Einstellbehelfe und Aufzeichnungshilfen als Auslagenersatz gemäß § 9 als zahntechnische Leistungen berechenbar.  

     

    Die Laborleistung „Modellmontage in Mittelwertartikulator“ (zum Beispiel BEB-Nr. 0402) steht unter Umständen nicht im Zusammenhang mit den funktionsanalytischen bzw. -therapeutischen Maßnahmen, sondern stellt eine unabdingbare Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung der zahntechnischen Arbeit dar; dann ist sie gesondert berechenbar. Bei der „Montage des Gegenkiefermodells“ kann es sich entweder um eine zahnärztliche oder um eine zahntechnische Leistung handeln. Wird die Montage vom Zahnarzt erbracht, so ist hierfür die GOZ-Nr. 804 berechnungsfähig. Wird sie laborseits durchgeführt, so erfüllt dies den Inhalt der BEB-Nr. 0408. Die unter der BEB-Nr. 0405 aufgeführte Position „Artikulation Gesichtsbogen“ stellt jedoch eine mit der Berechnung der GOZ-Nr. 801 abgegoltene Leistung dar und ist somit nicht berechnungsfähig.