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  • 01.03.2004 · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Neue Regelungen zur Höhe der Erstattung von Behandlungskosten bei Privatversicherungen

    | Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. März 2003 (siehe "Privatliquidation aktuell" Nr. 4/2003) ist der private Krankenversicherer verpflichtet, dem Versicherten die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen zu erstatten, soweit sich aus dem Versicherungsvertrag und den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen nichts anderes ergibt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Krankenversicherer dem Versicherten die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Heilbehandlung zu erstatten hat. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das für die Heilbehandlung berechnete Entgelt gemäß § 138 BGB wucherisch ist - was jedoch allein schon wegen der berufsrechtlichen Verpflichtung des Zahnarztes, seine Vergütung angemessen zu gestalten, praktisch keine Relevanz haben wird. |