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  • 04.06.2008 | Kostenerstattung

    Besondere Erstattungsausschlüsse nach den aktuellen Beihilfevorschriften des Bundes

    Im Praxisalltag kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit Beihilfeversicherten, weil die Beihilfestelle die Rechnung nicht bzw. nicht vollständig – erstattet. Diese Konflikte beruhen darauf, dass die Erstattungsfähigkeit nach den Beihilfebestimmungen nicht deckungsgleich ist mit der Abrechenbarkeit nach GOZ bzw. GOÄ.  

     

    Zudem existieren verschiedene Beihilfevorschriften. Neben Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) vornehmlich etwa für (ehemalige) Bundesbeamte und Richter existieren solche der Länder, die sich zwar an den BhV orientieren, teilweise jedoch erheblich davon abweichen. Dieser Beitrag zeigt besondere Erstattungsausschlüsse in den BhV auf. Hiermit ist der Zahnarzt zum einen besser gerüstet für Auseinandersetzungen, zum anderen kann er dem Patienten durch frühzeitige Hinweise unangenehme Überraschungen ersparen.  

    Zahnarzt hat nur Rechtsbeziehungen zum Patienten

    Ein wichtiger Grundsatz, der leider immer wieder außer acht gelassen wird, lautet, dass der Behandler keine Rechtsbeziehung mit der Beihilfe hat. Als Abrechnungsgrundlage zur Erstellung einer Liquidation gelten für den Zahnarzt daher ausschließlich die Bestimmungen der GOZ bzw. GOÄ. Was der beihilfeversicherte Patient letztendlich von der Liquidation erstattet bekommt, hängt von den jeweiligen Beihilfebestimmungen ab, die für den Patienten gelten.  

     

    Probleme entstehen bei der Erstattung oft dadurch, dass die Beihilfefähigkeit in manchen Fällen auf Grund beihilferechtlicher Bestimmungen ausgeschlossen wird, so dass von der Praxis berechnete Gebühren – teilweise – nicht erstattet werden. Dies führt dann häufig zu Diskussionen mit dem Patienten.  

    Wann ist eine Leistung überhaupt beihilfefähig?