Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 30.06.2009 | Kostenerstattung

    Besondere Erstattungsausschlüsse für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse

    In „Privatliquidation aktuell“ Nr. 6/2008 auf den Seiten 6 ff. haben wir ausführlich über die Kostenerstattung auf Grundlage der Beihilferichtlinien des Bundes berichtet. Neben der Beihilfe gibt es noch die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK). Auch hier sorgen die Erstattungen im Praxisalltag nicht selten für Auseinandersetzungen zwischen den Behandlern und den über die Postbeamtenkrankenkasse versicherten Patienten.  

    Erstattungsbestimmungen weichen von GOZ und GOÄ ab

    Der Grund dafür ist häufig, dass die Erstattungsbestimmungen ebenso wie die Beihilfebestimmungen teilweise von den Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) abweichen. Auch hier gilt der gleiche Grundsatz wie bei Beihilfepatienten, dass die Praxis keine Rechtsbeziehung mit der Postbeamtenkrankenkasse eingeht. Als Abrechnungsgrundlage zur Erstellung einer Liquidation für die Praxen gelten ausschließlich die Bestimmungen der GOZ bzw. GOÄ.  

    Einschränkungen bei der Erstattung klar geregelt

    Die Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsfragen sind in der Satzung der PBeaKK geregelt. Die Erstattung der zahnärztlichen Leistungen ist in § 32 enthalten. Da diese Bestimmungen eindeutig sind, erfolgen Erstattungen auch nur auf deren Grundlage. Somit kann den Patienten bei Einschränkungen auf Basis dieser Bestimmungen leider keine Unterstützung durch Musterschreiben für Beihilfepatienten oder Rechtsprechung gegeben werden.  

     

    Bei implantologischen, funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen ist die Angabe der Diagnose erforderlich. Bei einer zahnärztlichen Behandlung nach dem Abschnitt C (Konservierende Leistungen), den Nrn. 213 bis 232, dem Abschnitt F (Prothetische Leistungen) und dem Abschnitt K (Implantologische Leistungen) der GOZ ist eine entsprechende Rechnung einschließlich der anteiligen Mehrwertsteuer des Zahnarztes oder des Dentallabors nachzuweisen.