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  • 02.04.2009 | Kostenerstattung

    Argumente und Musterschreiben gegen Einschränkungen der Beihilfe bei FAL und FAT

    In „Privatliquidation aktuell“ Nr. 12/2008 haben wir Ihnen ein Musterschreiben vorgestellt, das auf zwei Urteilen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2008 beruht (siehe „Privatliquidation aktuell“ Nr. 11/2008, S. 7). Das OVG hatte die Beihilfe verpflichtet, Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu übernehmen, obwohl keine der von den Beihilfevorschriften - in NRW - geforderten Indikationen vorlag. Derartige kategorische Einschränkungen auf bestimmte Indikationen verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz.  

     

    Auf Grundlage der Argumentation des Gerichts haben wir ein weiteres Musterschreiben erstellt, und zwar bezogen auf die Einschränkungen bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes. Diese Regelungen sehen genau wie in den Fällen des OVG zu implantologischen Leistungen eine Erstattung nur bei bestimmten Indikationen vor. Diese lauten:  

     

    • Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien),

     

    • Zahnbetterkrankungen (Parodontopathien),

     

    • umfangreiche Gebiss-Sanierung, das heißt wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,