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  • 04.05.2010 | Kostenerstattung

    Analogabrechnung dentinadhäsiv befestigter Keramikrestauration: Versicherung meidet Urteil

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    Die Analogberechnung mittels dentinadhäsiver Mehrschichtverfahren eingebrachter Kunststoff-Füllungen nach den GOZ-Nr. 215 ff. ist mittlerweile von den Gerichten geklärt und auch von den Kostenerstattern anerkannt. Wie verhält es sich aber mit der analogen Berechnung indirekter Keramik-Restaurationen, die im dentinadhäsiven Verfahren befestigt werden?  

     

    Gerade bei einer Berechnung von Teilkeramik-Kronen, die mit dieser Technik befestigt werden, zeigt die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 222, dass diese Leistung nicht von dieser Ziffer erfasst wird. Die hier beschriebene „Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinleges“ stellt auf die herkömmlichen metallischen Teilkronen (Goldkronen) ab, die mittels Zementierung und daher zur Verstärkung des Halts mit Retentionsrillen oder -kasten befestigt werden. Gerade diese Art der Präparation wird bei kunstgerecht hergestellten dentinadhäsiv befestigten vollkeramischen Restaurationen nicht durchgeführt. Hier bewirkt das dentinadhäsive Befestigungsverfahren eine belastbare zahnsubstanzschonende Verankerung des Keramikmaterials an der Zahnhartsubstanz. Zusätzliche Retentionsrillen o. ä. werden nicht präpariert.  

     

    Diese Versorgungsart ist eindeutig wesentlich zeitaufwendiger als die von der GOZ-Nr. 222 erfasste Versorgung. Erst durch das dentinadhäsive Befestigungsverfahren konnte die dauerhafte Verankerung indirekter Keramik-Restaurationen erreicht werden, so dass diese Versorgungsart in ihrer Gesamtheit erst in den 90-er Jahren zur Praxisreife entwickelt wurde. Damit wären die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOZ für eine Analogberechnung erfüllt. Diese Frage war nun Gegenstand eines Erstattungs-Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München zwischen einer Versicherten und ihrer privaten Krankenversicherung.