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  • · Fachbeitrag · Kosmetische Behandlungen

    Die verschiedenen Bleaching-Verfahren und ihre Abrechnung

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Immer häufiger fragen Patienten nach Möglichkeiten der Zahnaufhellung und deren Kosten. Die betreffenden Verfahren sind weder im BEMA noch in der GOZ aufgeführt. Es handelt sich dabei i. d. R. um medizinisch nicht notwendige Verfahren, die mit dem Patienten privat zu vereinbaren sind. Doch welche Varianten der Zahnaufhellung gibt es? Welche Vereinbarungen sind mit gesetzlich versicherten Patienten notwendig, welche mit privat versicherten Patienten? Was ist bei der Abrechnung zu beachten? Und was gilt steuerlich für die erzielten Umsätze? Die Antworten gibt dieser Beitrag. |

    Die verschiedenen Bleaching-Verfahren

    Vor jeder Bleaching-Behandlung sollte unbedingt eine eingehende Untersuchung durchgeführt und anschließend vorhandene kariöse Zähne behandelt werden. Ebenso sollte eine ggf. erforderliche PA-Behandlung (PA 09/2019, Seite 6) abgeschlossen sein. Es ist ratsam, vor der Zahnaufhellung die harten und weichen Beläge zu entfernen bzw. eine professionelle Zahnreinigung (PA 01/2019, Seite 8) durchzuführen.

     

    Bleaching mittels Schiene (Home-Bleaching)

    Beim Home-Bleaching erhält der Patient nach Abdrucknahme und Modellherstellung eine speziell für ihn angefertigte Bleaching-Schiene. Die Bleaching-Schiene überdeckt dabei den kompletten Zahn bis zervikal. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Schiene nicht über die feste Gingiva hinausreicht. Der Patient erhält Instruktionen zur Anwendung.

     

    Die Schiene wird zu Hause vom Patienten mit Bleaching-Gel gefüllt und eingesetzt. Der Patient trägt diese Schiene dann zwischen einer bis acht Stunden, je nach Konzentration des Bleaching-Gels und der individuellen Ausgangslage und Wunschzahnfarbe. Regelmäßige Kontrollen sind durch den Zahnarzt durchzuführen.

     

    Powerbleaching (In-Office-Bleaching)

    Beim Powerbleaching erfolgt die Zahnaufhellung direkt in der Praxis. Dabei wird ein fließfähiger Kofferdam („gingiva protector“) zum Schutz der festen Gingiva aufgetragen. Anschließend wird vom Behandler das Bleaching-Gel direkt auf die aufzuhellenden Zähne aufgebracht und wirkt dort ein. Das In-Office-Bleaching wird häufig angewendet, um möglichst schnell einen Erfolg zu erzielen oder um nur wenige Zähne aufzuhellen.

     

    Intrakanaläres Bleaching

    Das Bleichgel wird direkt in die Kavität bzw. in den Wurzelkanal eingebracht und dort für einige Tage belassen (PA 11/2019, Seite 7). Dabei deckt man die Kavität mit einem provisorischen Verschluss ab.

    Privatvereinbarung vor Behandlungsbeginn

    Patienten wünschen ein Bleaching i. d. R. aus ästhetischen Gründen. Medizinisch notwendig ist es nur selten (PA 11/2019, Seite 7). Unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten ist eine Privatvereinbarung notwendig.

     

    Vereinbarung für GKV-Patienten

    Zahnaufhellungen sind nicht im BEMA enthalten und daher nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnungsfähig. Vom (GKV-)Patienten erfordert ein Bleaching vor Behandlungsbeginn (!) zwei Unterschriften auf zwei verschiedenen Dokumenten (PA 03/2019, Seite 13):

     

    • Zuerst erklärt der Patient nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertr‒Zahnärzte (BMV-Z), dass er die Behandlung selbst bezahlt.
    • Anschließend unterschreibt er eine Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ (s. u.). Auf Basis dieser Vereinbarung erhält er die Rechnung.

     

    Vereinbarung für PKV-Patienten

    Im § 1 Abs. 2 GOZ heißt es: „Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“

     

    Der Privatpatient muss vor Behandlungsbeginn (!) nur die Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ unterzeichnen. Für weitere formale Anforderungen an die Privatvereinbarung siehe PA 03/2019, Seite 13.

     

    PRAXISTIPP | Vor Behandlungsbeginn ist zudem unbedingt ein Heil- und Kostenplan (HKP) zu erstellen, in dem die einzelnen Verlangensleistungen aufgeführt sind. Auf dem HKP sollte zusätzlich auf eine mögliche Nichterstattung durch die Kostenträger hingewiesen werden.

     

    Analogabrechnung erforderlich

    Für die Berechnung von Bleaching-Maßnahmen sieht die GOZ keine Gebührenposition vor. Stattdessen muss für die Zahnaufhellung eine Analogleistung herangezogen und gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Dies gilt u. a. auch für die Begleitleistungen, die im Zusammenhang mit der Verlangensleistung erbracht werden und nicht in der GOZ enthalten sind (z. B. Zahnfarbbestimmung vor und nach dem Bleaching; siehe Beispiel am Ende des Beitrags).

     

    • Verlangensleistung: Das sollte auf der Rechnung stehen
    • Leistungsbeschreibung
    • Rechnungsbetrag
    • Gebührenziffer/Analogziffer und Steigerungssatz
    • Zahn/Region
    • Hinweis, dass es sich nicht um eine medizinisch notwendige Leistung handelt
    • Zusatz, dass möglicherweise eine Erstattung durch die Kostenträger nicht oder nicht vollständig erfolgt
     

    Umsatzsteuerliche Betrachtung

    Medizinisch nicht notwendige Leistungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Begleitleistungen zählen zu den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen mit einem Steuersatz von 19 Prozent. Entsprechend ist hierfür die Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen.

     

    PRAXISTIPP | Medizinisch nicht notwendige Leistungen sind umsatzsteuerfrei, wenn der behandelnde Zahnarzt unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) fällt. Das ist ‒ vereinfacht gesagt ‒ der Fall, wenn der Zahnarzt mit kosmetisch oder ästhetisch veranlassten Leistungen, zahntechnischen Leistungen im Eigenlabor oder durch Autoren- oder Gutachtertätigkeiten

    • im vorherigen Kalenderjahr bis 17.500 Euro Umsatz erzielt hat und
    • im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich bis 50.000 Euro Umsatz erzielen wird.
     

     

    Wichtig | Die o. g. Werte sind nur eine Faustformel. Ein ausführliches Prüfschema für die Kleinunternehmerregelung können Sie herunterladen unter unter iww.de/pa, Abruf-Nr. 43528356. In jedem Fall ist eine Beratung durch Ihren Steuerberater dringend zu empfehlen.

    Abrechnungsbeispiel

    Da sich die drei eingangs genannten Bleaching-Verfahren von der Abrechnung her kaum unterscheiden, wird hier aus Platzgründen nur das Home-Bleaching beispielhaft dargestellt. Da die o. g. Kleinunternehmerregelung für den behandelnden Zahnarzt nicht gilt, fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an.

     

    • Beispiel: Mögliche Abrechnung eines Home-Bleachings*
    Datum
    Zahn
    Leistung
    GOÄ/GOZ

    04.10.

    Beratung über die verschiedenen Bleaching-Verfahren, Behandlungsablauf und Kosten der Behandlung

    Ä1

    Aufstellen eines HKP für auf Wunsch nach § 2 Abs. 3 GOZ

    0030

    15.10.

    OK/UK

    Individuelle Zahnfarbbestimmung auf Wunsch nach § 2 Abs. 3 GOZ gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Nr. 2197 GOZ (Adhäsive Befestigung)

    2197a

    OK/UK

    Abformung zur Anfertigung der Bleaching-Schienen,

    Laborkosten Modelle

    Laborkosten Medikamententrägerschiene (Bleachingschiene)

    Material

    2 x 0001 BEB

    2 x 7606 BEB

    22.10.

    OK/UK

    Anwendung der Bleaching-Schiene erläutert und Bleaching-Schiene eingesetzt auf Wunsch nach § 2 Abs.  3 GOZ gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Nr. 5210 GOZ (Versorgung eines teilbezahnten Kiefers mittels Modellgussprothese)

    2 x 5210a

    Verbrauchsmaterial: Bleaching-Gel

    Material

    25.10.

    OK/UK

    Kontrolle der Zahnfarbe nach Anwendung der Bleaching-Schiene auf Wunsch nach §  2 Abs. 3 GOZ gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Nr. 2197 GOZ (Adhäsive Befestigung)

    2197a

    30.10.

    OK/UK

    Kontrolle der Zahnfarbe nach Anwendung der Bleaching-Schiene auf Wunsch nach §  2 Abs. 3 GOZ gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Nr. 2197 GOZ (Adhäsive Befestigung)

    2197a

    zzgl. 19 % USt.

     

    * Weitere Leistungen sind möglich und können zusätzlich berechnet werden.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 10 | ID 46167577