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  • 05.05.2011 | Konservierende Leistungen

    Häufig übersehene Abrechnungsoptionen bei Abrechnung konservierender Leistungen (Teil 3)

    In den vorausgegangenen Teilen unserer Serie haben wir Ihnen bereits einige Ziffern aus dem Bereich der konservierenden Leistungen vorgestellt, die entweder häufig in der Abrechnung vergessen werden oder deren Potenzial in Verbindung mit Begleitleistungen bzw. technischen Maßnahmen nach § 9 GOZ nicht vollständig ausgeschöpft wird. Daran anknüpfend befassen wir uns in diesem Teil mit weiteren Maßnahmen, die häufig mit technischen Leistungen einhergehen.  

    Herstellung prothetischer Restaurationen

    Besonderes Augenmerk legen wir auf die Herstellung prothetischer Restaurationen, insbesondere auf die Behandlungsabschnitte Einprobe und Bissnahme. Das Honorar hierfür scheint oftmals begrenzt, da die Maßnahmen Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder Krone/Brücke, Nachkontrolle und Korrekturen im jeweiligen Gesamthonorar der entsprechenden Leistung (zum Beispiel Krone oder Brücke) enthalten sind. Betrachten wir zunächst die GOZ-Nrn. 227 und 228:  

     

    GOZ-Nr. 227

    Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung  

    GOZ-Nr. 228

    Eingliederung einer provisorischen Krone mit Stiftverankerung zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung  

    Die GOZ-Vergütung für diese beiden Positionen ist ein rein „zahnärztliches Honorar“ für eine vom Behandler unmittelbar am Patienten erbrachte Leistung. Die technische Komponente - wie das Erstellen der Provisorien - kann aber auch von einem Dritten wie zum Beispiel vom Fremdlabor vorgenommen werden, der diesen Aufwand zum Beispiel nach Maßgabe der BEB berechnen kann. Fertigt nun der Zahnarzt oder einer seiner Mitarbeiter diese technische Arbeit in der eigenen Praxis, kann dies selbstverständlich auch von der Zahnarztpraxis als zahntechnische Leistungen im Sinne des § 9 GOZ berechnet werden. Diese Vorgehensweise ist übrigens auch im Zusammenhang mit Instandsetzungen von Prothesen oder Reparaturen möglich oder wie im letzten Beitrag beispielhaft genannt beim Einarbeiten eines neuen Stiftaufbaus in eine bereits vorhandene Kronen-/Brückenkonstruktion.  

     

    Im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 227 und 228 ist vor allem an folgende Leistungen zu denken: