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  • 07.01.2011 | KFO-Abrechnung

    Das Wichtigste zur KFO-Abrechnung nach der GOZ - Teil1

    Aus den Zahnarztpraxen erreichen uns immer wieder Anfragen zur Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen. Dies nehmen wir zum Anlass, in einem mehrteiligen Beitrag die Grundlagen der Abrechnung - vorrangig nach GOZ - aufzugreifen und verschiedene Maßnahmen bzw. Behandlungen zu erläutern.  

    Allgemeines

    Zunächst gilt als Behandlungsfall für eine aktive KFO-Behandlung ein Behandlungszeitraum von vier Jahren, bei denen Leistungen nach den GOZ-Nrn. 603 bis 608 als Grundpositionen abgerechnet werden können. Der angegebene Behandlungszeitraum „von bis zu vier Jahren“ bezieht sich ausschließlich auf die im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen bis zu deren Abschluss. Werden darüber hinaus weitere Maßnahmen nach den GOZ-Nrn. 603 bis 608 notwendig, kann hier nicht wie in der vertragszahnärztlichen Versorgung ein sogenannter „Verlängerungsantrag“ gestellt werden. In der Privatliquidation muss direkt nach vier Jahren ein neuer Behandlungsplan aufgestellt werden, der auf die bisher erreichte Situation aufbaut. Für Langzeitbehandlungen wie zum Beispiel bei Progenie, einem offenen Biss oder Lippen-Kiefer-Gaumenspalten müssen demnach mehrere Behandlungspläne für jeweils vier Jahre aufgestellt werden.  

    Die Gebühren

    GOZ-Nr. 600  

    Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung  

    Diese Position ist einmal je erbrachter Profil- oder Enfacefotografie abrechenbar. Die gleichzeitige Anfertigung einer Profil- und Enfacefotografie berechtigt damit zur zweimaligen Berechnung der GOZ- Nr. 600. Die Berechenbarkeit der GOZ-Nr. 600 setzt allerdings auch die kieferorthopädische Auswertung voraus, sodass bei zwei Fotografien auch eine zweimalige fachliche Auswertung erfolgen muss.  

     

    Die GOZ-Nr. 600 fällt in der Regel vor einer kieferorthopädischen Behandlung an, sie kann aber auch im Laufe einer KFO-Behandlung mehrfach notwendig und entsprechend abrechenbar sein. Intraorale Aufnahmen sind unserer Meinung nach nicht nach der GOZ-Nr. 600 abrechenbar.  

     

    GOZ-Nr. 601  

    Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, grafische oder metrische Analysen, Diagramme)