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  • 04.02.2011 | KFO-Abrechnung

    Das Wichtigste zur KFO-Abrechnung nach der GOZ - Teil 2

    Anknüpfend an Teil 1 unserer Erläuterungen zur KFO-Abrechnung in der letzten Ausgabe befassen wir uns diesmal mit den GOZ-Nrn. 610 bis 615.  

     

    GOZ-Nr. 610  

    Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel  

     

    Die GOZ-Nr. 610 ist einmal je eingeliedertem Bracket abrechenbar, was auch für die Rezementierung desselben Brackets gilt. Die Materialkosten für die Brackets sind in der GOZ-Nr. 610 bereits enthalten und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden. Auch ist die Versorgung der Zahnoberfläche mit der Gebühr abgegolten, wenn diese zur Eingliederung des Brackets zuvor poliert werden muss und/oder wenn die Zahnoberfläche zur Aufnahme der Brackets angeätzt werden muss.  

     

    Bei der Verwendung von zahnfarbenen Brackets sollten sich der Mehraufwand bei der Verarbeitung und höhere Materialkosten mindestens in der Wahl des Steigerungsfaktors niederschlagen. Ggf. sind auch Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ notwendig. Wird ein Zahn ausnahmsweise mit zwei Brackets versehen (etwa wenn zusätzlich palatinal ein Bracket notwendig wird), ist die GOZ-Nr. 610 auch zweimal am gleichen Zahn abrechenbar.