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  • 05.11.2010 | Implantologie

    AG München: Abrechnung der GOZ-Nr. 323 setzt keine Resektion in bestimmte Richtung voraus

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Anita Benigna Lehner, Feldafing, www.rain-lehner.de

    Eine Knochenresektion zur Gestaltung des Prothesenlagers stellt eine nach GOZ-Nr. 323 abzurechnende selbstständige Leistung dar, unabhängig davon, in welche Richtung reseziert wird. Die „Gestaltung des Prothesenlagers“ kann sich auch auf Kronen beziehen, die auf Implantaten platziert werden. Dies hat das Amtsgericht München mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 28. Dezember 2009 (Az: 231 C 29341/08, Abruf-Nr. 103545) entschieden.  

    Hintergrund

    Leistungen nach den GOZ-Nrn. 321 bis 325 sind präprothetisch-chirurgische Maßnahmen zur Verbesserung des Prothesenlagers. Sie ermöglichen die Eingliederung eines funktionell verbesserten schleimhautgetragenen Zahnersatzes. Die Knochenresektion (wörtlich: das Abschneiden) am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers dient der Formgebung des Alveolarfortsatzknochens mit dem Ziel, diesen möglichst ausgeglichen, breit und abgerundet zu gestalten, um so eine funktionell vollwertige Versorgung mit dem nachfolgenden Zahnersatz zu ermöglichen. Von privaten Kostenträgern wird immer wieder die Ansatzfähigkeit der GOZ-Nr. 323 - neben anderen Ziffern - bestritten und das Honorar nicht erstattet.  

    Der Fall

    Im entschiedenen Fall war die Patientin mit Implantaten in regio 45 und 46 versorgt worden. Die Kieferkammbreite vestibulär der Implantate 45 und 46 war verringert. Zur nachhaltigen Versorgung befanden sich rund um die Implantate zirkulär befestigte Gingiva für den Langzeiterfolg der Versorgung. Zur Verbreitung der Gingiva hatte der Behandler das einfachste Verfahren gewählt, nämlich die Vestibulumplastik. Ausreichend war hierbei das Verlegen des vestibulären Zungenlappens nach vestibulär.  

     

    Der private Kostenträger monierte, dass die Ansatzfähigkeit der GOZ-Nr. 323 nur bei speziellen Verfahren möglich sei, beispielsweise bei einer Vestibulumplastik nach Edlan Mejchar. Das Gericht konnte dieser Argumentation jedoch nicht folgen. Die Abrechenbarkeit der GOZ-Nr. 323 sei begründet, wenn die Knochenresektion nicht nur das Glätten von Knochenkanten im Bereich der tatsächlichen Implantatsetzung umfasst. Ausreichend sei, wenn in einem Kieferabschnitt neben der Implantatposition Knochen zur Formung und Gestaltung des Prothesenlagers reseziert wird. Es sei hierbei auch unerheblich, in welche Richtung Knochen reseziert wird. Die zahnärztliche Leistung der Knochenresektion zur Gestaltung des Prothesenlagers stelle in solchen Fällen immer eine selbstständige Leistung dar, die mit der GOZ-Nr. 323 abrechenbar ist. Der Begriff „zur Gestaltung des Prothesenlagers“ könne sich auch auf Kronen beziehen, die auf den Implantaten platziert werden. Kronen stellten Prothetik dar und bedürfen daher eines entsprechend breiten, glatten und abgerundeten Lagers.  

    Fazit

    Die GOZ-Nr. 323 ist bei einer chirurgisch-implantologischen und prothetischen Versorgung für den Behandlungsschritt der Knochenresektion zur Gestaltung des Lagers als selbstständige Leistung ansatzfähig und abrechenbar, egal in welche Richtung die Resektion erfolgt. Mittels eines entsprechenden Steigerungssatzes können auch Fälle berücksichtigt werden, bei denen die Knochenresektion an verschiedenen Stellen eines Kiefers durchgeführt wird.