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  • 01.05.2005 | Implantatbehandlung

    Sinuslift: Keine Analogabrechnung nach GOÄ?

    Frage: „Im Dezember-Heft haben Sie auf Seite 17 über die Abrechnung eines internen Sinuslifts berichtet. Sie haben darauf hingewiesen, dass die GOZ-Arbeitsgruppe Süd für den internen Sinuslift die Analogziffer Ä 2699 und für den externen Sinuslift die Ä 2706 empfiehlt. Die analoge Abrechnung nach den GOÄ-Positionen ist für die Zahnärzte verboten, sowohl laut GOZ als auch nach dem Emdogain-Urteil vom vergangenen Jahr. Analog nach GOÄ dürfen nur approbierte Ärzte bzw. Kieferchirurgen abrechnen.“  

     

    Antwort: Die Analogberechnung nach GOÄ-Positionen wird von der GOZ-Arbeitsgruppe Süd als durchaus zulässig angesehen. Allerdings ist dies rechtlich leider noch nicht belegt. Der Sinuslift – unabhängig davon, ob interner oder externer – ist als Leistung in den Gebührenverzeichnissen nicht beschrieben. Demzufolge muss sich der Rechnungssteller zwangsläufig aus den vorhandenen Leistungen im Gebührenverzeichnis eine entsprechende Leistungsgruppe zusammenstellen, wenn der Sinuslift nicht als „Paket“ im Rahmen einer Analogberechnung abgerechnet werden soll.  

     

    Hierfür kommt beispielsweise beim internen Sinuslift eine Kombination der GOÄ-Nrn. 2730, 2255 oder 2254, 2383 und 2442 infrage. Bei einem externen Sinuslift wären zum Beispiel die GOÄ-Nrn. 2250, 2730, 2386, 2255 oder 2254 und GOZ-Nr. 413a möglich. Insofern ist die Analogberechnung nach GOÄ nur ein gangbarer Weg, um die Behandlung Sinuslift, die unstreitig bei Einführung der Gebührenverzeichnisse noch nicht in die Praxis eingeführt war, abrechnen zu können.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 16 | ID 88898