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  • 01.01.2007 | Implantatabrechnung

    Abrechenbare Nebenleistungen der GOÄ bei Leistungen der Implantologie: GOZ-Nr. 901 (Teil 2)

    In der letzten Ausgabe haben wir damit begonnen, abrechenbare Nebenleistungen aus der GOÄ zu der GOZ-Nr. 901 aufzuschlüsseln. Der folgende zweite Teil des Beitrages erläutert weitere Leistungen – und zwar der Prächirurgie –, die neben der GOZ-Nr. 901 in Ansatz gebracht werden können.  

    Auffüllen mit Material

    Nachdem der Knochen vorbereitet bzw. dessen Lager verändert wurde, können verschiedene Materialien eingebracht werden. Diese Methoden machen die zuvor erfolgte Knochenmanipulation zu einer additiven Maßnahme. Zur Auffüllung von Knochen und/oder Weichteildefiziten stehen folgende Abrechnungsmöglichkeiten zur Verfügung:  

     

    Ä 2442  

    Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung  

    Ä 2253  

    Knochenspanentnahme  

    Ä 2254  

    Implantation von Knochen  

    Ä 2255  

    Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen  

    Die GOÄ-Nr. 2442 kann analog einmal je selbstständige (ortsgetrennte) Weichteilunterfütterung im Rahmen von Augmentation mit alloplastischem Material in größerem Umfang berechnet werden. Daneben kann der OP-Zuschlag nach GOÄ-Nr. 444 zusätzlich berechnet werden. Die Kosten für das alloplastische Material sind ebenfalls gemäß §10 GOÄ zusätzlich berechnungsfähig.  

     

    Es kann durchaus sein, dass die Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung (Ä 2442) neben der freien Knochenverpflanzung nach GOÄ-Nr. 2255 in einer Sitzung, jedoch in separaten Vorgängen und verschiedenen Gebieten durchgeführt wird. Auch wenn die beiden Maßnahmen insoweit unabhängig voneinander erbracht werden, erkennen die Kostenerstatter beide Gebühren nebeneinander leider oft nicht an, da die GOÄ-Nr. 2442 den Zusatz „als selbstständige Leistung“ enthält. Um derartigen Problemen entgegenzuwirken, sollte auf der Rechnung eine detaillierte Erläuterung mit aufgeführt werden. Erfolgt die Augmentation in geringem Umfang (ein Zahn), so wird diese nach der GOZ-Nr. 411 analog berechnet. Dies kommt allerdings im Rahmen der Implantologie eher selten vor.