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  • 01.06.2005 | Gebührentipp

    Statt Füllungspolitur manchmal besser Beratung abrechnen

    Die Politur einer Füllung in getrennter Sitzung ist – je nach Flächenanzahl – unter einer der GOZ-Nrn. 206, 208, 210 oder 212 berechenbar. Werden in der Politursitzung keine weiteren Leistungen erbracht, so ist es – falls der Patient dabei in irgendeiner Form beraten wird – unter Umständen günstiger, anstelle einer dieser Positionen die Ä 1 abzurechnen. So erbringt die Berechnung der Ä 1 ein höheres Honorar als beispielsweise 2 x 206, 1 x 208, 206 + 208, 1 x 210, 210 + 206 oder 1 x 212.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 18 | ID 110141