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  • 08.01.2009 | Fallbeispiele

    Parodontalchirurgische Leistungen - welche GOZ-Nummer ist jeweils korrekt?

    Die Abrechnung parodontalchirurgischer Eingriffe nach GOZ scheint auf den ersten Blick relativ einfach zu sein. Doch zahlreiche Leseranfragen beweisen, dass auch hier der Teufel im Detail steckt, wobei vor allem die Nebeneinanderberechnung der Gebührennummern Probleme bereitet. Tatsächlich bergen die GOZ-Nrn. 407 bis 411 eine Reihe von Schwierigkeiten, aber auch Honorarpotenzial, wie wir nachfolgend anhand konkreter Fallbeispiele aufzeigen. Dabei gehen wir auf weitere möglicherweise berechenbare Leistungen der Übersichtlichkeit halber bewusst nicht ein.  

     

    Erster Fall

    Zahn/Gebiet  

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

    37 - 47  

    Beidseits Leitungsanästhesie  

    2 x 010  

    Buccale Infiltrationsanästhesie an sechs Stellen  

    6 x 009  

    Geschlossene Kürettage mit subgingivaler Konkremententfernung  

    14 x 407  

    Aufbringen einer Heilsalbe  

    ?  

    Korrekte Abrechnung: Die Maßnahme ist nicht abrechenbar.  

     

    Erläuterung: Das Aufbringen einer Salbe stellt hier eine Form der primären Wundversorgung dar, die als integraler Bestandteil der chirurgischen Leistung nicht gesondert berechenbar ist. Der Ansatz der GOZ-Nr. 402 kommt daher nicht in Betracht.  

     

    Zweiter Fall

    Zahn/Gebiet  

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

    37 - 31  

    Leitungsanästhesie  

    010  

    37 - 31  

    Infiltrationsanästhesie an drei Stellen  

    3 x 009  

    37 - 34  

    Offene Kürettage mit subgingivaler Konkremententfernung  

    4 x 410  

    33 - 31  

    Geschlossene Kürettage mit subgingivaler Konkremententfernung  

    ?