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  • 01.06.2007 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wichtiges Abrechnungswissen kompakt: Parodontalchirurgische Leistungen – Teil 1

    Die Behandlung parodontaler Erkrankungen nimmt in der zahnärztlichen Praxis seit Jahren einen immer breiteren Raum ein. Das ist auch durchaus berechtigt, gehen doch nach wie vor weitaus mehr Zähne durch Parodontopathien als durch Kariesfolgen verloren. Der folgende Artikel befasst sich mit der korrekten Abrechnung derartiger Leistungen, erläutert Vorschriften und Einschränkungen und enthält zusätzlich auch den einen oder anderen Abrechnungstipp.  

    Neun GOZ-Nummern zur Abrechnung parodontalchirurgischer Maßnahmen einschließlich Nachbehandlung

    Zur Abrechnung parodontalchirurgischer Leistungen enthält die GOZ die folgenden neun Gebührennummern. Hinzu kommen einige Ziffern aus der GOÄ sowie vom Zahnarzt frei zu wählende Analogpositionen zur Berechnung neuartiger Verfahren, die erst nach Inkrafttreten der GOZ entwickelt wurden bzw. zur Praxisreife gelangt sind.  

     

    Gerade bei der Behandlung von Parodontopathien spielen derartige Verfahren eine wichtige Rolle; erinnert sei nur an die gesteuerte Geweberegeneration mittels Membranen (GTR), an die diverseren lasergestützten Therapiemethoden sowie an die Anwendung von Schmelz-Matrix-Proteinen zur Induktion neuer parodontaler Gewebe.  

     

    GOZ-Nr. 407  

    Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als parodontalchirurgische Maßnahme, je Zahn  

    GOZ-Nr. 408  

    Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium  

    GOZ-Nr. 409  

    Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium  

    GOZ-Nr. 410  

    Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium  

    GOZ-Nr. 411  

    Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit autologem oder alloplastischem Material, je Zahn  

    GOZ-Nr. 412  

    Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  

    GOZ-Nr. 413  

    Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva und/oder zur Vertiefung des Mundvorhofs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  

    GOZ-Nr. 414  

    Entnahme eines freien Schleimhauttransplantats  

    GOZ-Nr. 415  

    Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen nach den Nummern 407 bis 414, je Zahn  

    Geschlossene Verfahren einschließlich Gingivektomie

    Zur Abrechnung geschlossener parodontalchirurgischer Ma4ßnahmen bietet die GOZ nur zwei Gebührennummern an: die Nr. 407 für die geschlossene Kürettage und die Nr. 408 für die Gingivektomie bzw. Gingivoplastik.