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  • 04.06.2008 | Faktorsteigerung

    VG Hannover: Begründung für Faktorsteigerung kann nachgeliefert bzw. ergänzt werden

    Eine Begründung zur Schwellenwertüberschreitung kann vom Zahnarzt sogar noch im Laufe eines darüber geführten Rechtsstreits nachgeliefert bzw. ergänzt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover mit Urteil vom 22. Januar 2008, Az: 13 A 1148/07 (Abruf-Nr. 081688) entschieden und dabei Näheres zur Faktorsteigerung bei endodontischen Maßnahmen ausgeführt.  

    Der Fall

    Ein Zahnarzt stellte einem beihilfeberechtigten Patienten verschiedene Leistungen mit einem Faktor oberhalb des Schwellenwertes von 2,3 in Rechnung. Unter anderem wurden für eine endodontische Behandlung am Zahn 47 verschiedene GOZ-Nummern wie folgt abgerechnet:  

     

    GOZ-Nr.  

    Faktor  

    Begründung  

    241  

    3,5  

    „erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad durch schlechte Zugänglichkeit des Zahnes“  

    244  

    3,5  

    „erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad durch schlechte Zugänglichkeit des Zahnes“  

    240  

    3,5  

    „erhöhter Zeitaufwand durch häufiges Messen“  

    242  

    3,5  

    „erhöhter Zeitaufwand durch häufiges Spülen“  

    203  

    3,5  

    „erhöhter Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand durch außergewöhnlich hohen Speichelfluss“  

     

    Die Beihilfe erkannte jedoch die jeweiligen Überschreitungen des 2,3-fachen Satzes in der Liquidation nicht an, weil diese durchweg nicht hinreichend begründet seien. Nach Ansicht der Beihilfe würden die geschilderten Schwierigkeiten zwar die Ausschöpfung bis zum Schwellenwert begründen, nicht aber dessen Überschreitung.