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  • · Fachbeitrag · Fälligkeit der Vergütung

    Wann ist der erhöhte Steigerungsfaktor verständlich und nachvollziehbar begründet?

    von Anja Mehling, Syndikusanwältin, FAin für Medizinrecht, Health AG, Hamburg

    | Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat mit Urteil vom 12. Januar 2016 (Az. 410d C 150/15, Abruf-Nr. 146467 ) entschieden, dass die konkrete Rechnung den formalen Anforderungen von § 10 GOZ nicht genügte. |

    Der aktuelle Fall

    Die GKV-Patientin begab sich in die Behandlung eines Fachzahnarztes für Oralchirurgie. Die Zähne 12, 44 und 47 sollten mit Implantaten versorgt werden. Nach weiterer Beratung und röntgenologischer Untersuchung sowie einer Implantatanalyse fand die Implantatinsertion in regio 12, 44 und 47 statt. Die erbrachten Leistungen wurden abgerechnet. Der Ansatz des 3,5-fachen Steigerungsfaktors bei den GOZ-Nrn. 9000 und 9010 wurde mit „besonders zeitaufwendige Implantat-OP“ begründet. Die Patientin weigerte sich jedoch, die Rechnung zu bezahlen. Die Forderung sei nicht fällig, weil die pauschale Begründung die Erhöhung des Steigerungsfaktors nicht rechtfertige. Daraufhin wurde ein Gerichtsverfahren eingeleitet.

    Das Urteil

    Das Gericht schloss sich den Einwänden der Patientin an und wies die Klage ab. Die Begründung des 3,5-fachen Steigerungsfaktors für die GOZ-Nrn. 9000 und 9010 sei unter Berücksichtigung der Anforderungen von § 10 GOZ in formaler Hinsicht unzureichend. Abstrakt und ohne konkreten Bezug auf die Behandlung sei auf einen erhöhten Zeitaufwand der Leistung abgestellt worden, ohne diesen weiter zu erläutern. Ein erhöhter Zeitaufwand der Implantat-Operation als solcher könne denklogisch auch nicht die der Operation vorgelagerte Analyse und Vermessung betreffen und stelle damit keinen förmlichen Bezug zu dieser Gebührenziffer her. Folge des Begründungsmangels sei es, dass die Prüffähigkeit der Rechnung im Ganzen aufgehoben sei. Für die Patientin sei nicht mehr einfach nachzuvollziehen, welche Gesamtzahlung sie auf die zahnärztlichen Leistungen zu erbringen habe.