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  • 01.01.2006 | Dentin-Adhäsiv-Technik

    Politur einer dentinadhäsiven Rekonstruktion nach Nr. 210 abrechenbar?

    Frage: „Können wir die Politur einer dreiflächigen dentinadhäsiven Rekonstruktion an einem Seitenzahn unter der GOZ-Nr. 210 abrechnen oder ist die Politur im Leistungsumfang enthalten?“  

     

    Antwort: Das hängt davon ab, wie Sie die dentinadhäsive Rekonstruktion berechnet haben. Haben Sie dafür die GOZ-Nr. 209 herangezogen, so spricht nichts gegen den Ansatz der Nr. 210 für die Politur. Allerdings muss diese in getrennter Sitzung erfolgen, was bei lichtgehärteten Füllungen ansonsten ja nicht erforderlich ist. Deshalb wäre es in diesem Fall günstiger, den – wohl ohnehin erhöhten – Multiplikationsfaktor noch weiter anzuheben und dafür auf den Ansatz der Nr. 210 zu verzichten.  

     

    Haben Sie jedoch die mittlerweile allgemein anerkannte Möglichkeit gewählt, die dentinadhäsive Rekonstruktion analog zu berechnen, so bedeutet dies, dass Sie sich auf den – legitimen – Standpunkt stellen, die gesamte Leistung sei eine neuartige, erst nach In-Kraft-Treten der GOZ entwickelte Maßnahme. Diese wird dann unter einer bezüglich Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen GOZ-Nr. berechnet, wobei man üblicherweise auf die „Inlay-Positionen“ 215 bis 217 zurückgreift. Und so wie die Inlayversorgung sämtliche Maßnahmen von der Präparation bis zur Abschlusspolitur umfasst, die in ihrer Gesamtheit mit dem Honorar für die entsprechende Gebührennummer abgegolten sind, so gilt dies auch bei analoger Berechnung einer dentinadhäsiven Rekonstruktion. Die Analogposition umfasst die komplette Leistung, so dass die zusätzliche Berechnung der Politur ausscheidet.