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  • 01.01.2007 | Delegation

    Delegierbare Leistungen der Zahnheilkunde

    Zahnärztliche Leistungen dürfen nur dann nach GOZ oder Bema berechnet werden, wenn sie vom Zahnarzt selbst erbracht oder zulässigerweise an eine Mitarbeiterin „delegiert“ wurden. Die delegierbaren Leistungen sind im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde – zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21. Juli 2004 – genau geregelt. Aus §1 Abs. 5 ergibt sich, dass approbierte Zahnärzte insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin (DH) delegieren können:  

     

    • Herstellung von Röntgenaufnahmen,
    • Füllungspolituren,
    • Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse,
    • Herstellung provisorischer Kronen und Brücken,
    • Herstellung von Situationsabdrücken,
    • Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut,
    • Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien,
    • Hinweise zu zahngesunder Ernährung,
    • Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen,
    • Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene,
    • Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene,
    • Remotivation,
    • Einfärben der Zähne,
    • Erstellen von Plaque-Indizes sowie von Blutungs-Indizes,
    • Kariesrisikobestimmung,
    • lokale Fluoridierung zum Beispiel mit Lack oder Gel,
    • Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

     

    Insbesondere bei prophylaktischen Leistungen ist es daher möglich, diese in zweiter Sitzung neben einer anderen zahnärztlichen Leistung zu erbringen, wenn die prophylaktische Leistung in vollem Umfang delegiert wurde.  

     

    Weiterhin sind in § 1 Abs. 6 folgende in der Kieferorthopädie anfallenden Tätigkeiten verankert, die ebenfalls an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder DH delegiert werden können: