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  • 05.05.2009 | Beratung und Untersuchung

    Korrekte Ausschöpfung des Gebührenrahmens bei Untersuchungs- und Beratungsleistungen

    Mit diesem Beitrag setzen wir die Erläuterung von Untersuchungs- und Beratungsleistungen mit weiteren Gebührenpositionen fort.  

    GOÄ-Nr. 5

    Symptombezogene Untersuchung  

     

    Die Ä5 wird als Abrechnungsziffer immer dann ausgelöst, wenn sich im Verlauf einer Behandlung neue Krankheitssymptome ergeben.  

     

    Beispiel

    Ein Patient, der sich vor wenigen Tagen zur eingehenden Untersuchung in der Praxis vorstellte, erhält eine Zahnreinigung und wird ohne weitere Befunde aus der Sprechstunde entlassen. Neben der 001 werden an diesem Tag Prophylaxe-Maßnahmen erbracht und abgerechnet. Zwei Tage später stellt sich der Patient erneut in der Praxis vor, da er eine Füllung verloren hat. Die symptombezogene Untersuchung ergibt, dass am Zahn 13 eine neue Füllung nötig ist. Nach entsprechender Aufklärung entscheidet sich der Patient für eine SDA-Mehrschichtrekonstruktion. Für diesen Tag kann neben den konservierenden Leistungen für die Zahnbehandlung eine Ä5 und eine Ä1 abgerechnet werden.  

    Kostenerstatter verweigern allerdings häufig die Erstattung der GOÄ-Nrn. 5 und/oder 6 mit der Begründung, dass diese Leistungen nicht von Zahnärzten zu erbringen seien. Es müsse vielmehr eine Berechnung bzw. eine Erbringung einer Leistung nach GOZ erfolgen. Laut Auffassung mehrerer Gerichte und auch einiger Zahnärztekammern steht diese Aussage im Widerspruch zu der Regelung des § 6 Abs. 1 GOZ, aus der eine solche Einschränkung nicht hervorgeht. Seit Novellierung der GOÄ im Jahr 1996 ist einer Zugänglichkeit für Zahnärzte zu diesem Abrechnungssektor ausdrücklich zugestimmt worden.