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  • 03.06.2011 | Analogabrechnung

    Keramik- oder Glasfaserstiftaufbauten nach GOZ-Nr. 503 analog berechenbar

    von RAin, FAin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de

    Mit Urteil vom 20. April 2011 (Az: 104 C 328/10, Abruf-Nr. 111711) hat das Amtsgericht (AG) Bayreuth entschieden, dass die Versorgung eines Zahnes mittels Glasfaserstift analog GOZ-Nr. 503 und nicht nach der GOZ-Nr. 219 abzurechnen sei.  

    Der Fall

    Die EOS Health AG (Klägerin) verlangte vom beklagten Patienten die vollständige Bezahlung einer vom Zahnarzt abgetretenen zahnärztlichen Honorarforderung. Der Behandler hatte bei dem Patienten unter anderem am Zahn 22 die dentinadhäsive Befestigung eines Glasfaserstifts vorgenommen und diese zahnärztliche Leistung analog GOZ-Nr. 503 zum 2,3-fachen Steigerungsfaktor abgerechnet. Materialkosten für den Stift wurden nicht berechnet. Der Patient bzw. dessen private Krankenversicherung wandte sich gegen diese Abrechnung mit der Begründung, diese Leistung müsse nach der GOZ-Nr. 219 abgerechnet werden.  

    Die Entscheidung des AG Bayreuth

    Das AG Bayreuth gab - nach Einholung eines zahnärztlichen Gutachtens - der Factoringgesellschaft in vollem Umfang Recht. Nach Auffassung des Gerichts war die analoge Abrechnung der GOZ-Nr. 503 für die Versorgung des Zahnes 22 korrekt. Begründung: Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 219, die für den Aufbau eines Zahnes mittels Stift vorgesehen sei, laute:  

     

    „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung oder Schraubenaufbau zur Aufnahme einer Krone.“