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  • 01.02.2003 · Fachbeitrag · Analogabrechnung der dentinadhäsiven Rekonstruktion

    Bundesgerichtshof hebt Urteil des Landgerichts Frankfurt auf!

    | Das Landgericht Frankfurt am Main entschied im letzten Jahr (Urteil vom 13. März 2002, Az: 2/16 S 173/99), Mehrschichtrekonstruktionen mit dentinadhäsiven Kunststofffüllungen seien nicht analog nach den GOZ-Nrn. 215 bis 217, sondern nach den GOZ-Nrn. 205 ff. abzurechnen. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ eine Analogberechnung zulässig ist, seien durch diese Leistung nicht erfüllt. |