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  • 01.06.2005 | Kostenerstattung

    Dentinadhäsive Mehrschicht-Rekonstruktionen: Erneute Einschränkungen nicht akzeptieren!

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    Da die Rechtsprechung zwischenzeitlich weitgehend einhellig bestätigt, dass dentinadhäsive Mehrschicht-Rekonstruktionen analog den GOZ-Nrn. 215 ff. berechenbar sind, wird dies auch von den privaten Krankenversicherungen weitgehend akzeptiert. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) dem Landgericht Frankfurt am Main aufgegeben hatte, die analoge Berechenbarkeit dieser Leistung durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten aufzuklären, hat letzteres mit Urteil vom 24. November 2004 (Az: 2-16 S 173/99) die Analogberechnung als zutreffend bestätigt (siehe „Privatliquidation aktuell“ Nr. 12/2004, S. 18).  

     

    Das Landgericht Frankfurt am Main hatte gleichzeitig zwecks Herbeiführung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung die erneute Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der beklagte Patient hat jedoch von der Einlegung der Revision abgesehen, so dass in diesem Verfahren eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zu erwarten ist. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist damit rechtskräftig.  

     

    Obwohl die privaten Krankenversicherungen die analoge Berechenbarkeit der dentin-adhäsiven Restaurationen nunmehr anerkennen, werden dennoch Einschränkungen vorgenommen. Einige Versicherer beschränken ihre Erstattung zum Beispiel auf den 1,5fachen Gebührensatz mit der Begründung, dieser Gebührensatz sei für diese Leistung angemessen.