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  • 01.06.2006 | Analogabrechnung

    Analogabrechnung der Einbringung eines keramischen Wurzelstiftes: GOZ-Nr. 213 statt 214?

    Frage: „Wir haben bei einem Privatpatienten einen keramischen Wurzelstift eingebracht und diesen analog nach der GOZ-Nr. 214 abgerechnet. Die private Krankenversicherung des Patienten weist jedoch darauf hin, dass für die Abrechnung nur die Nr. 213 zur Verfügung stünde. Außerdem behauptet die Versicherung, die Bewertung analoger Positionen sei um 10 Prozent abzusenken. Ist sie im Recht?“  

     

    Antwort: Der Aufbau einer zerstörten Zahnkrone mit einem Keramik-Wurzelstift stellt zweifelsfrei eine zahnmedizinisch notwendige Leistung dar, die erst nach In-Kraft-Treten der GOZ im Jahr 1988 entwickelt wurde. Deshalb muss die Maßnahme gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog berechnet werden.  

    Dabei bietet sich als Analogposition von der Art der Leistung zunächst die GOZ-Nr. 219 an. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Ziffer bei Ansatz eines 2,3fachen Multiplikators lediglich ein Honorar von 58,21 Euro erbringt, das dem zeitlichen und verfahrenstechnischen Aufwand wohl kaum gerecht wird. Daher sollte gegebenenfalls auf die Gebührenziffer einer anderen Leistung zurückgegriffen werden, die laut § 6 Abs. 2 GOZ „nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig“ sein muss. Eine derartige Ziffer ist jedoch – will man auf eine Faktorsteigerung verzichten – gar nicht so einfach zu finden.  

     

    Grundsätzlich ist es allein Sache des Zahnarztes, sich für eine bestimmte Analogposition zu entscheiden, wobei im Fall der Unvereinbarkeit aller drei Leistungskriterien eine Position herangezogen werden muss, die eben nicht „nach der Art gleichwertig“ ist. Dies trifft auf die von Ihnen herangezogene Nr. 214 zu. Wenn die Krankenversicherung den Ansatz der Nr. 213 für angemessen hält – wobei die Nr. 219 allemal die von der Art her zutreffendere ist –, so ist das allein ihre Sache, die für Sie keinesfalls verbindlich ist.