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  • 07.06.2010 | Analogabrechnung

    Abrechnung indirekter approximaler Keramikchips

    Frage: „Wir fertigen indirekte approximale Keramikchips bzw. -inlays an, die mittels Klebung befestigt werden. Der Aufwand für diese minimalen Chips ist erheblich größer und wird zum Beispiel mit der GOZ-Nr. 215 nicht angemessen honoriert. Empfohlen wird eher die GOZ-Nr. 222. Gibt es eine Empfehlung oder offizielle Stellungnahme, wie dies zu berechnen wäre?“  

     

    Antwort: Wir gehen davon aus, dass die Vollkeramikrestaurationen in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik eingesetzt werden. Die von Ihnen beschriebene Maßnahme stellt eine neue Leistung dar, die nach Inkrafttreten der GOZ, also nach 1988, zur Praxisreife gelangte und somit als Analogleistung abgerechnet werden kann. Nach § 6 Abs. 2 GOZ kann in solchen Fällen eine Gebühr entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung herangezogen werden. Daraus folgt, dass die Analoggebühr individuell so zu ermitteln ist, dass der konkrete Aufwand des Behandlers entsprechend honoriert wird.  

     

    Welche Gebühr als Analogleistung herangezogen wird, kann und muss der Behandler also selbst entscheiden. Wenn die GOZ-Nr. 215 den entstandenen Aufwand nicht abdeckt, so sollte eine andere Gebühr dafür herangezogen werden. Wichtig bei der Wahl der Analoggebühr ist, dass diese primär in der GOZ zu suchen ist. Eine „offizielle“ Stellungnahme speziell zu diesem Komplex ist uns nicht bekannt. Allerdings hat sich die GOZ-Arbeitsgruppe Süd dahingehend geäußert, „dass eine dentinadhäsiv befestigte, indirekte Restauration eine gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog zu berechnende Gesamtleistung darstellt“.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 17 | ID 136217