Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2006 | Alveolotomie

    Extraktion von drei Zähnen mit anschließender Begradigung des Kieferknochens – Abrechnung?

    Frage: „Bei einem Privatpatienten werden drei nebeneinander stehende Zähne extrahiert. Anschließend wird der Kieferknochen im Bereich der entfernten Zähne mit einer Luer‘schen Zange begradigt, was mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist. Was kann man dafür abrechnen: die GOZ-Nr. 322 oder die GOZ-Nr. 323 oder gar die GOÄ-Nr. 2670?“  

     

    Antwort: Bei der geschilderten Maßnahme handelt es sich zweifellos um eine Alveolotomie. Diese ist unter der GOZ-Nr. 322 jedoch erst berechenbar, wenn sie in Verbindung mit der Extraktion von mindestens fünf nebeneinander stehenden Zähnen erfolgt. Auch die Abrechnung einer Knochenresektion nach der GOZ-Nr. 323 kommt nicht in Betracht, da es sich dabei um eine präprothetische und obendrein selbstständige Leistung handelt, bei der es darum geht, den abgeheilten Kieferknochen vor einer Versorgung mit Zahnersatz umzuformen bzw. störende Exostosen zu entfernen. Und mit der Entfernung eines Schlotterkammes (GOÄ-Nr. 2670) hat die Knochenglättung auch nichts zu tun.  

     

    Es bleibt daher nur die Möglichkeit, den Arbeits- und Zeitaufwand über eine – individuell begründete – Erhöhung des Steigerungsfaktors geltend zu machen bzw. mit dem Patienten eine abweichende Vereinbarung zu schließen. Dies muss jedoch im Vorfeld der geplanten Behandlung geschehen, der nachträgliche Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist nicht zulässig.