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  • 01.01.2006 | Altternative Behandlungsmethoden

    Abrechnung einer Bioresonanztherapie?

    Frage: „Meinen Patienten biete ich an, sich mit der Bioresonanztherapie behandeln zu lassen. Teilen Sie mir bitte mit, wie ich diese Behandlung bei Privat- und Kassenpatienten abrechnen kann. Muss ein Heil- und Kostenplan erstellt werden? Welche GOZ-Positionen kann ich ansetzen?“  

     

    Antwort: Die Bioresonanztherapie wurde im Jahr 1977 von dem deutschen Arzt Dr. Franz Morell entwickelt und wird deshalb auch als „Mora-Therapie“ bezeichnet. Sie beruht auf der Erkenntnis, dass jedes mit einem Nervensystem ausgestattete Lebewesen bei der Erregungsleitung kleinste elektrische Ströme erzeugt, die messbare elektromagnetische Felder erzeugen. Die Befürworter dieser Therapieform gehen davon aus, dass man viele Krankheiten heilen kann, indem man die „kranken Strömungsmuster“ oder „Schwingungen“ mittels geeigneter Geräte durch gesunde ersetzt.  

     

    Bislang gibt es allerdings keinen eindeutigen wissenschaftlichen Beweis für die Wirksamkeit dieser Methode. Deshalb kann die Anwendung der Bioresonanztherapie nur als Leistung auf Wunsch des Patienten gemäß § 2 Absatz 3 GOZ in Rechnung gestellt werden. Hierzu ist vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan zu erstellen, in dem die Leistung beschrieben und der dafür in Rechnung gestellte Betrag angegeben wird. Die Angabe einer GOZ-Nummer ist dabei nicht erforderlich. Ferner muss das Schriftstück die Hinweise enthalten, dass es sich um eine Leistung auf Verlangen des Patienten handelt und dass eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Schließlich ist dem Patienten eine Kopie der Vereinbarung auszuhändigen.