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  • 05.12.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Vorsicht bei Privatvereinbarungen in einer Behandlungspause

    Wird einem zahnärztlichen Patienten nach zweistündiger Behandlung in einer Behandlungspause eine Vereinbarung über Verlangensleistungen im Wert von 40.000 Euro zur Unterschrift vorgelegt und beginnt der Zahnarzt unmittelbar nach der Unterzeichnung noch am selben Tage mit der kostenverursachenden Behandlung, ist die Entschließungsfreiheit des Patienten unzumutbar beeinträchtigt. Eine so zustande gekommene Vereinbarung erfüllt nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 2 und 3 GOZ und ist deshalb unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle am 11. September 2008, Az: 11 U 88/08 (Abruf-Nr. 083253) entschieden.  

     

    Der Zweck des § 2 Abs. 2 und  3 GOZ – so das OLG – bestehe vor allem darin, den Betroffenen vor einer unüberlegten, leichtfertigen Verpflichtung zur Zahlung einer überhöhten Vergütung zu schützen. Auch wenn es mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 GOZ vereinbar ist, dass ein Patient während einer laufenden Behandlung im Hinblick auf künftig zu erbringende Leistungen eine Vergütungsvereinbarung schließt, ist doch zu beachten, dass er insoweit in seiner Entschließungsfreiheit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden darf. Daran ist etwa zu denken, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, eine Honorarvereinbarung abzulehnen und deshalb einen anderen Arzt mit der Weiterbehandlung betrauen zu müssen. Fazit: Von „Spontanvereinbarungen“ während einer Behandlung – insbesondere ohne einen zugrunde liegenden HKP – sollte abgesehen werden.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 1 | ID 123297