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  • 01.02.2006 | Aktuelle Rechtsprechung

    Sachkostenliste der AXA ist rechtswirksam

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2006 (Az: IV ZR 244) entschieden, dass die „Sachkostenliste“ der AXA Versicherung wirksam ist. Damit urteilte der BGH anders als das Landgericht Köln in der Vorinstanz (Urteil vom 29.09.04, Az: 23 S 42/04), das wie der Versicherungsnehmer der Auffassung ist, dass die Sachkostenliste unwirksam ist.  

     

    Der Hintergrund

    Zum 1. Juli 1998 führte die AXA Versicherung erstmals eine so genannte Sachkostenliste für zahntechnische Leistungen ein. In der „Information zur Sachkostenliste“ heißt es: „Die Liste bezeichnet abschließend die Leistungen, die von einem Zahnarzt/einer Zahnärztin oder einem zahntechnischen Labor als Sachkosten gemäß § 9 GOZ erbracht werden und im Rahmen des Versicherungsschutzes erstattungsfähig sind.“ Nach durchgeführter Behandlung reichte der Versicherungsnehmer die ihm erteilte Zahnarztrechnung nebst Laborkostenrechnung bei der Versicherung zur Erstattung ein. In Anwendung ihrer Sachkostenliste nahm sie rund 30 Prozent der berechneten Laborkosten von der Erstattung aus.  

     

    Das Landgericht Köln hatte die Sachkostenliste entsprechend der Argumentation des Versicherungsnehmers als unklar und intransparent und somit letztlich als unwirksam angesehen. Wegen der allgemeinen Bedeutung der Streitfrage hatte das Landgericht die Revision zum BGH zugelassen. Von dieser Möglichkeit machte die AXA Gebrauch.  

     

    Das Urteil