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  • 01.05.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Koblenz: Auch beim Eigenlabor kein Beifügen von Fremdbelegen erforderlich!

    Eine Privatpatientin hatte sich bei einem Zahnarzt in Koblenz einer Implantatbehandlung unterzogen. Für diese Behandlung stellte ihr der Zahnarzt insgesamt etwa 12.400 Euro in Rechnung, davon entfielen knapp 5.000 Euro auf die Eigenlaborrechnung des Zahnarztes. Die private Krankenversicherung der Patientin weigerte sich, die Implantatkosten zu erstatten, weil ihr keine weiteren Belege – außer der Eigenlaborrechnung – zur Verfügung gestellt worden waren. Es kam zum Rechtsstreit.  

     

    Verwendete Materialien müssen mit Preisen aufgelistet werden

    Das OLG Koblenz entschied jedoch mit Beschluss vom 23. September 2004 (Az: 10 U 90/04), dass die Versicherung die Implantatkosten erstatten muss. Das Gericht führte aus, es sei zwar erforderlich, dass die Auslagen im Einzelnen aufgelistet, genau bezeichnet und die Preise angegeben werden. Dies war in der Eigenlaborrechnung auch der Fall. Somit sei es der Versicherung möglich gewesen, die Rechnung des Zahnarztes nachzuprüfen.  

     

    Keine Schlechterstellung des Zahnarztes mit Eigenlabor

    Das Gericht nimmt in seiner Begründung Bezug auf § 9 GOZ: Es werde hier nicht danach differenziert, wer die Materialien hergestellt hat, ob der Zahntechniker diese selbst besorgt bzw. fertigt oder ob der Zahnarzt sie ihm zur Verfügung stellt. Es bleibe dem Zahnarzt überlassen, ob er Materialien über einen Zahntechniker oder direkt vom Hersteller oder Großhändler bezieht. Letztlich stehe hinter der Regelung des § 9 GOZ auch, dass der Zahnarzt, der über ein Eigenlabor verfügt, sich nicht schlechter stehen sollte als der Kollege, der mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet.  

     

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