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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Düsseldorf: Verjährung des Honoraranspruchs bei schuldhafter Verzögerung eines Mahnbescheides

    | Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 25. April 2003 (Az: I - 8 U 53/02) entschieden, dass der Honoraranspruch eines Zahnarztes in Höhe von etwa 6.400 DM verjährt war, weil die Zustellung des Mahnbescheides auf Grund einer vom Zahnarzt zu vertretenden Nachlässigkeit um mehr als zwei Wochen verzögert wurde. Ihr Kollege wollte Behandlungskosten aus den Jahren 1992/93 geltend machen, die am 31. Dezember 1996 verjährt waren. Der Grund für die späte Verjährung war, dass der Zahnarzt dem Patienten die Rechnung über die Behandlung erst am 28. Dezember 1994 zugestellt hatte. |