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  • 01.12.2004 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    LG Frankfurt: Honorar oberhalb des 3,5fachen Gebührensatzes muss erstattet werden

    | Mit Urteil vom 1. Oktober 2004 (Az: 2-21 O 39/00) gab das Landgericht Frankfurt am Main der Klage eines privat versicherten Patienten auf Kosten-erstattung von Behandlungsaufwendungen statt, die aufgrund von Honorarvereinbarungen zwischen Zahnarzt und Patient oberhalb des 3,5fachen Gebührensatzes berechnet wurden (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ). Außerdem wurde die private Krankenversicherung verpflichtet, die dem Patienten berechneten zahntechnischen Laborkosten in vollem Umfang zu erstatten. |