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  • · Fachbeitrag · Honorarvereinbarung

    Anforderungen an Honorarvereinbarungen: Persönliche Absprache entscheidet

    von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg

    | Grundsätzlich sind Honorarvereinbarungen eher seltener Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung. Streitpunkt ist dabei regelmäßig, ob solche Vereinbarungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einzuordnen sind oder ob es sich um Individualvereinbarungen handelt. Aufgrund des Engagements eines privatzahnärztlich tätigen Zahnarztes befasst sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nicht das erste Mal mit der Frage, ob eine Gebührenvereinbarung zur Überschreitung des 3,5-fachen Steigerungsfaktors Bestand hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2025, Az. I-13 U 19/24). Wiederum erörtert das Gericht insoweit eingehend, welche Voraussetzungen für eine persönliche Absprache vorliegen müssen, und grenzt diese insbesondere zu AGB ab. Die Entscheidung des OLG bestätigt und präzisiert die bisherige Linie der Rechtsprechung, insbesondere aus den eigenen Vorentscheidungen (Urteile vom 25.10.2019, Az. I-4 U 70/17, vom 25.09.2020, Az. I-4 U 44/18 und vom 23.09.2022, Az. I-4 U 112/17). |

    Auszug aus dem Sachverhalt

    Der klagende Patient befand sich seit Jahren in der Behandlung desselben Zahnarztes. Vor Beginn einer Behandlung schloss der Zahnarzt mit jedem Patienten eine vorformulierte Vereinbarung unter der Bezeichnung „Anfangsgebührenvereinbarung“ für sämtliche in Betracht kommenden Leistungen aus der GOZ jeweils mit Steigerungssätzen oberhalb des 3,5-fachen Satzes. So auch hier, dem Patienten wurde eine noch nicht unterschriebene Ausfertigung der Vereinbarung nebst einem gesonderten Erläuterungsblatt zum Hintergrund übergeben, die er im Wartezimmer lesen konnte. Anschließend wurde sie nach seinen Angaben im Behandlungszimmer besprochen und unterzeichnet. Nach Abschluss einer umfangreicheren Behandlung liquidierte der Zahnarzt auf dieser Grundlage die von ihm erbrachten Leistungen.

     

    Die beklagte private Krankenversicherung (PKV) des Patienten verweigerte teilweise eine Erstattung der in Rechnung gestellten Kosten. Sie bestritt eine Besprechung und damit die Wirksamkeit der Vereinbarung. Die Vereinbarung sei nicht ausgehandelt worden; es handele sich vielmehr um eine Standardvereinbarung ohne Bezug zu den individuellen Behandlungsbedürfnissen des Patienten und damit AGB. Das nach § 2 Abs. 2 S. 1 GOZ geltende Erfordernis der persönlichen Absprache im Einzelfall sei sonach nicht erfüllt. Insofern fehle eine Begründung für die Überschreitung des Regelfaktors. Das Honorar sei unangemessen hoch, beinhalte nicht erstattungsfähige Verlangensleistungen, und zwischen der Leistung und der Gegenleistung bestehe ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 192 Abs. 2 VVG. Das Landgericht (LG) teilte die Ansicht der PKV nicht und gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Berufung der PKV hatte bis auf einen geringfügigen Teil keinen Erfolg. Das OLG bejahte wie die Vorinstanz einen Anspruch des Patienten auf Zahlung des vollständigen Honorars.