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  • 08.01.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    BSG-Urteil zur Weitergabe von Daten an private Abrechnungsstellen gilt nicht für Privatliquidation

    von RA und Fachanwalt für Medizinrecht Ralf Lächler, Kanzlei Dr. Kroll & Partner, Stuttgart, Reutlingen, Tübingen, Balingen, www.kp-recht.de

    Mit einer Entscheidung vom 10. Dezember 2008 (Az: B 6 KA 37/07) hat das Bundessozialgericht (BSG) die Einschaltung privater Abrechnungsstellen bei Krankenhausbehandlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen als unzulässig angesehen. Da bislang lediglich eine Pressemitteilung zu der Entscheidung vorliegt, besteht zum Teil Verunsicherung darüber, inwieweit die Entscheidung Auswirkungen auf die Zusammenarbeit von Zahnärzten mit privatärztlichen Verrechnungsstellen hat.  

     

    Der Fall

    Geklagt hatte ein Klinikum, welches sich zur Abrechnung ambulanter Notfallbehandlungen bei gesetzlich versicherten Patienten in der Klinik einer Abrechnungsgesellschaft als Dienstleistungsunternehmen bedienen wollte. Aufgrund der Ankündigung der Klinik, die Notfallscheine ab sofort über die Abrechnungsgesellschaft einreichen zu lassen, reagierte die Kassenärztliche Vereinigung ablehnend. Die Klinik hatte vor Weiterleitung von Daten stets bei den jeweiligen Patienten eine Einwilligung in schriftlicher Form eingeholt.  

     

    Das BSG hat den Krankenhäusern - trotz Vorliegen wirksamer Einwilligungserklärungen - mangels gesetzlicher Erlaubnis jedoch untersagt, Patientendaten an private Dienstleistungsunternehmen weiterzugeben. Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 Krankenhaus-Entgelt-Gesetz für den privatärztlichen Bereich eine ausdrückliche Zulässigkeitsregelung existieren würde. Insofern müsste eine ähnliche Regelung auch für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen existieren. Da eine solche Regelung nicht bestehen würde, sei daher den Krankenhäusern verwehrt, Leistungen über externe Abrechnungsgesellschaften abzuwickeln.  

     

    Keine Konsequenzen für die zahnärztliche Privatliquidation