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  • 01.03.2006 | Aktuelle Rechtsprechung

    Behauptung einer notwendigen Nachbehandlung berührt das Honorar nicht

    Hält ein Patient der Honorarforderung des Zahnarztes entgegen, wegen unzureichender oder fehlerhafter Behandlung sei eine Nachbehandlung erforderlich, die weitere Kosten verursache, so muss der Patient die Erforderlichkeit der Nachbehandlung und die Absicht zur Nachbehandlung nachweisen. Kann er dies nicht, darf der Patient keine voraussichtlichen Mehrkosten der Nachbehandlung gegen die Honorarforderung aufrechnen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 1. Februar 2006 (Az: 1 U 4756/05) zu Gunsten eines Zahnarztes entschieden.  

    Der Fall

    Das OLG München hatte sich mit einem in der Praxis immer wieder auftretenden Fall zu befassen: Ein Patient nimmt zahnärztliche Leistungen in Anspruch, die der Behandler entsprechend in Rechnung stellt. Der Patient behauptet nun, dass die zahnärztlichen Leistungen fehlerhaft bzw. mangelhaft sind, so dass eine Nachbehandlung erforderlich ist. Die voraussichtlichen Kosten für die Nachbehandlung zieht der Patient als „Schadensersatz“ von der Honorarforderung ab.  

    Die Entscheidungsgründe

    Im zu entscheidenden Fall hatte es sich der Patient zu einfach gemacht. Er hatte nämlich lediglich behauptet, dass eine Nachbehandlung erforderlich ist. Dies reicht allerdings nicht aus. Vielmehr muss der Patient zunächst einmal nachweislich die Absicht haben, die Nachbehandlung auch tatsächlich durchführen zu lassen. Hiervon konnte das Gericht aber nicht überzeugt werden. Nach Ansicht des OLG kann sich der Wille zur Nachbehandlung zum Beispiel aus der Behandlungsbedürftigkeit und den entsprechend getroffenen Maßnahmen ergeben. Im vorliegenden Fall hatte der Patient allerdings schon eine Nachbesserung abgelehnt. Darüber hinaus hatte er aber auch nichts weiteres unternommen, um das behauptete Behandlungsdefizit beheben zu lassen. Die Richter sahen es danach nicht als erwiesen an, dass eine Nachbehandlung überhaupt durchgeführt werden soll. Ohne diese können aber schließlich auch keine Mehrkosten anfallen.  

    Praxishinweise

    Grundsätzlich ist für den Zahnarzt wichtig zu wissen, dass er sein Honorar nur dann nicht fordern kann, wenn seine Leistung völlig unbrauchbar ist. Andernfalls kann der Zahnarzt sein Honorar selbst bei unzureichenden oder fehlerhaften Leistungen fordern. Ob er sich dann unter Umständen einen Schadenersatzanspruch entgegenhalten muss, hängt davon ab, ob tatsächlich ein Schaden entsteht oder droht. Dies muss der Patient allerdings ebenso beweisen wie den Behandlungsfehler an sich.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 1 | ID 88847