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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Amtsgericht Köln: Keine Anwendung des BEL bei der Privatabrechnung zahntechnischer Laborkosten

    | Der nach wie vor gängigen Erstattungspraxis privater Krankenversicherungen, bei der Abrechnung der zahntechnischen Laborkosten das im GKV-Bereich vereinbarte „Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis“ (BEL) zu Grunde zu legen, ist das Landgericht Köln mit Urteil vom 8. Januar 2003 (Az: 23 O 13/00) in aller Deutlichkeit und Ausführlichkeit entgegengetreten (siehe„Privatliquidation aktuell“ Nr. 2/2003). Es hatte entschieden, dass sich die Üblichkeit der nach dem privaten Krankenversicherungsvertrag zu erstattenden Preise mangels anders lautender ausdrücklicher Vereinbarung nach § 9 GOZ richtet und die Angemessenheit der Laborkosten nicht anhand des BEL ermittelt werden könne, da dieses Leistungsverzeichnis für die GKV geschaffen worden sei und die Beiträge und Leistungen in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung nach jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten errechnet und erbracht würden. |