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  • 01.01.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Amtsgericht Güstrow: Schriftformerfordernis bei Veneers nur für außervertragliche Leistungen

    | Das Amtsgericht Güstrow hat mit Urteil vom 1. November 2002 (Az: 60 C 1367/01) entschieden, dass eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ auch wirklich nur über die in dieser Bestimmung genannten Leistungen notwendig ist. Im konkreten Fall hatte der Zahnarzt dem Patienten Veneers empfohlen, darüber aber keine schriftliche Vereinbarung herbeigeführt. Nach Meinung des Gerichts bezieht sich das Schriftformerfordernis nicht automatisch auf alle im Zusammenhang mit den Veneers abgerechneten Leistungen. Vielmehr sei es nur hinsichtlich der Fremdlaborkosten sowie der Veneers an sich notwendig. Zitat aus dem Urteil: |