Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Amtsgericht Celle: Subgingivale Belagsentfernungnicht von der GOZ-Nr. 1040 erfasst

    von Susen Bause, ZMV, Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen

    | Ein neues Urteil des Amtsgerichts Celle (Az. 13 C 1449/135.2, Abruf-Nr. 143361 ) ist am 11. November 2014 zur Berechnungsfähigkeit der GOZ-Nr. 2197 im Zusammenhang mit Einlagefüllungen und Kompositrestaurationen in Adhäsivtechnik, zur Abrechenbarkeit der subgingivalen Konkremententfernung bei PZR und zur Fälligkeit einer Rechnung ergangen. |

     

    Die wichtigsten Punkte im Überblick

    Folgende Auslegungsfragen hat das Gericht entschieden:

    • GOZ-Nr. 2180 im Zusammenhang mit Einlagefüllungen nicht abrechenbar
    • GOZ-Nr. 2197 neben Füllungen nach den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 nicht abrechenbar
    • GOZ-Nr. 2197 neben Einlagefüllungen nach Nrn. 2150, 2160, 2170 abrechenbar
    • GOZ-Nr. 2130a (analog) für subgingivale Belagsentfernung

     

    Das Gericht stellt somit noch einmal deutlich klar, dass die Gebühren der Kompositfüllungen in Adhäsivtechnik die adhäsive Befestigung bereits enthalten und nicht noch zusätzlich nach der Nr. 2197 berechnet werden dürfen.

     

    Analogabrechnung der subgingivalen Belagsentfernung zulässig

    Erfreulicherweise entschied das AG Celle anders als das VG Düsseldorf zur Abrechenbarkeit der subgingivalen Belagsentfernung. Das VG Düsseldorf (Az. 13 K 5973/12) sah am 17. Januar 2013 die Analogabrechnung als nicht anwendbar an mit der Begründung, dass die Entfernung subgingivaler Belägein das Gebührenverzeichnis mit der GOZ-Nr. 1040 aufgenommen ist. Das Gericht damals: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Zahn aus dem oberen sichtbaren Teil, der natürlichen Zahnkrone, und dem unteren nicht sichtbaren Teil, der Zahnwurzel, besteht. Der Übergangsbereich zwischen Zahnkrone und Zahnwurzel wird als Zahnhals bezeichnet. Die Zahnwurzel (und zumindest teilweise auch der Zahnhals) ist vom Zahnfleisch (Gingiva) überzogen.“

     

    Dies sah das AG Celle anders: „Die subgingivale Belagsentfernung wird nicht von der GOZ-Nr. 1040 erfasst, die GOZ-Nr. 1040 erfasst das Entfernen supragingivaler/gingivaler Beläge. Die Entfernung subgingivaler Beläge unterfällt nicht den Geb.-Nrn. 4070, 4075 GOZ. Die Geb.-Nrn. 4070, 4075 GOZ erfassen eine parodontalchirurgische Therapie, bei der über die Belagsentfernung hinaus ein Abtrag von Wurzelelementschichten, eine Wurzelglättung und ein Ausschälen des entzündlich infiltrierten Bindegewebes erfolgen.“

     

    Rechnung auch fällig, wenn der Gebührentatbestand nicht berechtigt ist

    Zur Fälligkeit der Rechnung bezieht sich das Gericht noch einmal auf das BGH-Urteil vom 21. Dezember 2006 (Az. 111ZR 117/06). Wenn die Prüffähigkeit einer Leistung im Vordergrund steht, kommt es primär für die Fälligkeit der Liquidationszahlung nicht darauf an, ob der Gebührentatbestand berechtigt ist.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 1 | ID 43097750