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  • 08.01.2009 | Abrechnungsquiz

    Richtig oder falsch: Die Auflösungen

    1.  

    Richtig!
    Anders als in der Kassenabrechnung, wo die Bema-Nr. 90 einen gegebenenfalls auf der Wurzelstiftkappe angebrachten Kugelknopfanker umfasst, ist ein solches Verbindungselement in der Privatabrechnung separat berechenbar. Die relevante Gebührenposition ist die GOZ-Nr. 508.  

    2.  

    Richtig!
    Im Gegensatz zu provisorischen Kronen und Brücken, bei denen der zur Herstellung verbrauchte Kunststoff nicht separat berechnungsfähig ist, können die Materialkosten für eine provisorische Hülse nach der GOZ-Nr. 226 gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies geht aus einer Abrechnungsbestimmung zur Nr. 226 ausdrücklich hervor.  

    3.  

    Falsch!
    Der Ansatz der GOZ-Nr. 218 für die Aufbaufüllung ist korrekt. Ebenso stimmt die Aussage, dass die Materialkosten für die verwendeten Stifte in voller Höhe berechenbar sind. Falsch ist jedoch die Behauptung, die Nr. 213 könne hier viermal abgerechnet werden; vielmehr stellt der dreimalige Ansatz pro Zahn die Obergrenze dar.  

    4.  

    Falsch!
    Ginge es hier um die Kassenabrechnung nach Bema, wäre die Aussage korrekt. Die GOZ enthält jedoch nicht nur drei, sondern gleich fünf Gebührenziffern, die je Wurzelkanal abgerechnet werden. Im Einzelnen sind dies die Nrn. 236 (Vitalexstirpation), 241 (Wurzelkanalaufbereitung), 244 (Wurzelfüllung) sowie 240 (elektrometrische Kanallängenbestimmung) und 242 (zusätzliche Anwendung physikalisch-chemischer Methoden).  

    5.  

    Richtig!
    Entsprechend einer Empfehlung der BZÄK kann die Nr. Ä 2009 („Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers”) nicht nur für die Beseitigung eines echten Fremdkörpers, sondern auch für die Entnahme eines subgingival gelegenen Zahnfragments abgerechnet werden.  

    6.  

    Falsch!
    Da sich in der GOZ für die Inzision eines Abszesses keine Gebührennummer findet, muss die Abrechnung zwangsläufig nach der GOÄ erfolgen. Dabei steht die Nr. Ä 2428 für die Eröffnung eines oberflächlichen und die Nr. Ä 2430 für die Inzision eines tiefliegenden Abszesses. Da ein subperiostaler ebenso wie ein submuköser Abszess dicht unter der Schleimhautoberfläche liegt und einfach mit einem Skalpell gespalten werden kann, ist die korrekte Abrechnungsziffer die Nr. Ä 2428.  

    7.  

    Falsch!
    Richtig ist, dass die beschriebene Maßnahme eine „semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik” darstellt, die unter der Nr. 707 berechnet wird. Diese ist jedoch nur einmal je Interdentalraum ansatzfähig. Da die vier unteren Schneidezähne drei Interdentalräume umfassen, kann die Nr. 707 hier nur dreimal abgerechnet werden.  

    8.  

    Falsch!
    Die Geltendmachung von Zuschlägen für die Behandlung außerhalb der Sprechstunde ist laut GOÄ nur neben „Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8” möglich. Kann daher in der abendlichen Sitzung aus abrechnungstechnischen Gründen weder eine Gebührennummer für eine Beratung noch für eine Untersuchung angesetzt werden, so muss zwangsläufig auch die Berechnung des Zuschlages unterbleiben.  

    9.  

    Falsch!
    Das Erstellen eines Parodontalstatus - für den es nach wie vor kein „vorgeschriebenes Formblatt” gibt - setzt keinesfalls zwingend eine nachfolgende Par-Behandlung voraus. Vielmehr kann die Nr. 400 für eine schriftlich dokumentierte Befunderhebung mit Messung von Taschentiefen, Zahnlockerung und gegebenenfalls freiliegenden Zahnhälsen auch dann berechnet werden, wenn sich dabei keine Notwendigkeit für eine umfangreiche Par-Therapie ergibt.  

    10.  

    Richtig!
    Die GOÄ-Nummern zur Berechnung von Röntgenaufnahmen unterliegen dem sogenannten „kleinen Gebührenrahmen“ der GOÄ, der vom 1- bis zum 2,5-fachen Satz reicht und dessen Schwellenwert bei 1,8-fach liegt. Wird dieser Steigerungssatz überschritten, ist eine Begründung erforderlich. Der kleine Gebührenrahmen gilt daneben auch für physikalisch-medizinische Leistungen, beispielsweise für Kurzwellen- und Infrarotbestrahlungen.  

    11.  

    Falsch!
    Die maßgebliche Abrechnungsbestimmung zur Nr. Ä 3 lautet: „Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung”. Die Betonung liegt hier auf „im Behandlungsfall”. Dieser ist gemäß allgemeinen GOÄ-Bestimmungen als Zeitraum eines Monats definiert. Umfasst die Rechnung eine längere Periode, so kann die Ä 3 darin durchaus mehrfach erscheinen - und das ganz ohne Begründung.  

    12.  

    Falsch!
    Eine solche Berechnungsweise ist laut Bundeszahnärztekammer unzulässig. Dies geht aus folgender Stellungnahme hervor: „Die
    Berechnung der GOÄ-Nummern 75 oder 80 ist für die Erläuterung einer Rechnung nicht möglich. Auch die auf Verlangen des Zahlungspflichtigen nach § 10 Abs. 3 GOZ näher zu erläuternde Begründung ist nicht nach den GOÄ-Nummern 75 bzw. 80 berechnungsfähig.  

     

    Das Verlangen einer kostenerstattenden Stelle, die gesamte Rechnung oder Teile in Frage zu stellen und durch den Zahnarzt erläutern zu lassen, kann nicht nach den Gebührenordnungen GOZ/GOÄ, sondern nach den Bestimmungen des BGB in Rechnung gestellt werden. Die kostenerstattende Stelle sollte über die entstehenden Kosten vorab informiert werden.”  

     

    Hinweis der Redaktion: Falls Sie Fragen zur Abrechnung bestimmter Leistungen haben - schreiben Sie uns! Wir antworten schnell! Unsere Anschrift mit Faxnummer, Mailadresse etc. enthält das nebenstehende Impressum.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 17 | ID 123768