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  • 06.11.2009 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Praxisfall Liquidation: Fehler bei der Abrechnung konservierend-chirurgischer Leistungen

    In unserem praktischen Fall zur Abrechnung analysieren wir wieder eine Originalliquidation aus der Praxis, die typische Fehler wie falsche oder vergessene Positionen und Formalien enthält. Grundlage war eine konservierend-chirurgische Versorgung. Die Angaben der Originalliquidation sind in normaler Schrift, die Anmerkungen bzw. Ergänzungen sowie ein daraus resultierendes Mehrhonorar in kursiver Schrift wiedergegeben.  

     

    Zahn  

    Anzahl  

    Leistungstext  

    Faktor  

    Euro Betrag  

    8.5.09  

     

     

    Ä1 - Beratung, ggfs. auch telefonisch  

     

    Anmerkung: Da bei einem Privatpatienten eine Beratung nicht Bestandteil einer Untersuchungsleistung ist, tritt die Beratungsziffer immer zu der Untersuchungsziffer hinzu.  

    2,3  

    10,72  

     

     

    001 - Eingehende Untersuchung  

    2,3  

    12,93  

     

     

    f  

    c  

    c  

     

     

     

    c  

    e  

    e  

    e  

     

    x  

     

     

    KM  

    f  

    8  

    7  

    6  

    5  

    4  

    3  

    2  

    1  

    1  

    2  

    3  

    4  

    5  

    6  

    7  

    8  

    f  

    KM  

    BM  

    KM  

     

     

     

     

     

     

     

    c  

     

     

     

    f  

    Vorhandener Interimsersatz 11-22  

    Zst X Mu X  

     

     

    24  

    1  

    009 - Infiltrationsanästhesie, Einstichstelle „vereist“  

     

    2,3  

     

    7,76  

     

     

     

    Anmerkungen: Die 009 kann je Anästhesie abgerechnet werden, also hier im Rahmen der Extraktion sicherlich auch als palatinale Anästhesie. Die Betäubung der Einstichstelle kann nach GOZ-Nr. 008 abgerechnet werden.  

    2,3  

     

    2,3  

    7,76  

     

    3,88  

    24  

    1  

    301 - Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes  

    2,3  

    14,23  

     

     

    Anmerkung: Eine Abformung zur Erweiterung der Prothese mit einem individualisierten Abformlöffel (immer dann, wenn eine Abformung mit einem konfektionierten Löffel nicht ausreicht) erfüllt den Leistungsinhalt der GOZ- Nr. 517 - Individueller Löffel Abformung je Kiefer. Zusätzlich können die erforderlichen „technischen Maßnahmen“, die zur Individualisierung des Löffels notwendig waren, nach § 9 GOZ berechnet werden (Abrechnung nach Beleg, siehe hierzu das Muster am Ende). Also hier zusätzlich:  

     

     

    OK  

    1  

    517- Individueller Löffel, Abformung je Kiefer  

    Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer  

    2,3  

    32,33  

     

    2  

    §4 Abs. 3 GOZ Abdruckmaterial, Alginat  

     

     

    0,96  

     

     

    Anmerkung: Achten Sie immer darauf, dass Ihre Verbrauchsmaterialien in der Liquidation regelmäßig, z.B. jährlich, der Preisentwicklung angepasst werden und nicht routinemäßig „wie schon immer“ - und damit wie in diesem Fall deutlich zu gering - berechnet werden.  

     

    Preis nach individueller, aktueller Kalkulation  

     

    12  

    1  

    009 - Infiltrationsanästhesie  

    multiple Einstichstellen  

     

    3,0  

     

    10,11  

     

     

    Anmerkung: Die Nr. 009 kann je Anästhesie abgerechnet werden! Zur Betäubung der Einstichstelle ggf. die GOZ-Nr. 008 abrechnen.  

    2,3  

     

    2,3  

    7,76 x 2  

     

    3,88  

    12  

     

    1  

     

    211 - Füllung/Eckenaufbau mehr als 3-flächig  

    Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund aufwendiger dentin-adhäsiver Mehrschichtrekonstruktion  

     

    Anmerkung: Statt der Nr. 211 mit Faktorerhöhung ist hier eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ für die „SDA-Mehrschicht-Rekonstruktion“ möglich und zu empfehlen. Also besser:  

     

    3,5  

     

    74,80  

     

    12  

    1  

    217 - Dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktion (gemäß § 6 Abs. 2 GOZ) entsprechend Einlagefüllung, mehr als 2-flächig  

    1,8  

    121,48  

    12  

     

    1  

     

    205 - Füllung, einflächig  

    Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund aufwändiger dentin-adhäsiver Mehrschichtrekonstruktion  

     

    Anmerkung: Auch hier sollte besser eine Analogberechnung für die „SDA-Mehrschicht-Rekonstruktion“ erfolgen. Also besser:  

     

    3,5  

     

    29,54  

     

    12  

    1  

    215 - Dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktion (gemäß §6 Abs. 2 GOZ) entsprechend Einlagefüllung, einflächig  

    1,8  

    46,39  

    12  

    1  

    233 - indirekte Überkappung  

     

    2,3  

    14,23  

     

     

    Anmerkung: Diese Position ist je Kavität berechnungsfähig, hier also 2-mal?  

    2,3  

    14,23  

    12  

    1  

     

    213 - Stiftverankerung einer Füllung  

    Erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehrerer Aufbauten  

     

    Anmerkung: Die GOZ-Nr. 213 kann bis zu 3 x je Zahn berechnet werden. Darüber hinaus können die tatsächlich verwendeten Stifte als Materialkosten abgerechnet werden. Also besser:  

     

    3,1  

     

    19,18  

     

     

    3  

    213 - Stiftverankerung einer Füllung  

    2,3  

    14,23 x 3  

     

    4  

    §4 (3) GOZ Parapulpäre Stifte  

     

    12,00  

    12  

    1  

    204 - Anlegen von Kofferdam  

    Erhöhter Zeitaufwand, Zähne 11,12 mussten vor
    Spanngummi separiert werden  

     

    2,8  

    10,24  

     

     

    Anmerkung: Das Separieren zur Vorbereitung „Anlegen eines Spanngummis“ stellt eine Leistung nach der GOZ-Nr. 203 dar. Die GOZ-Nr. 203 „Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ kann je Maßnahme je Kieferhälfte bzw. je Frontzahnbereich abgerechnet werden. Also zusätzlich:  

     

     

     

    12  

    1  

    203 - Besondere Maßnahmen beim Präparieren/Füllen  

    2,3  

    8,41  

    12  

    1  

    203 - Besondere Maßnahmen beim Präparieren/Füllen  

    Hier: Blutung gestillt  

    2,3  

    8,41  

    8.5.09, 17.30 Uhr  

     

     

    2. Sitzung: Eingliederung der erweiterten Interimsprothese zum Ersatz des Zahnes 24  

     

     

     

     

    Anmerkung: Hier ist im Rahmen der Erweiterung eine neue Prothesenspanne regio 24 entstanden. Daher ist die Abrechnung nach GOZ-Nr. 507 neben der GOZ-Nr. 526 möglich. Also zusätzlich:  

     

     

     

    OK  

    1  

    507 - Prothesenspanne, Freiendsattel  

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese  

    2,3  

    51,75  

    OK  

    1  

    526 - Erw./Wiederherstellung einer Prothese m. Abf.; hier: Erweiterung um Zahn 24, schwierige anatomische Verhältnisse  

    3,5  

    53,16  

     

    9.5.09  

     

     

    Druckstelle regio 24 entfernt  

     

     

     

     

    Anmerkung: Die GOZ-Nr. 403 gilt auch für die Beseitigung von Druckstellen, auch wenn die Leistung im zeitlichen Zusammenhang mit der Erneuerung/Neuanfertigung von Zahnersatz steht. Also zusätzlich:  

     

     

     

    24  

    1  

    403 - Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  

    2,3  

    4,53  

    24  

    1  

    329 - Reizlose Wundverhältnisse  

    2,3  

    7,10  

    10.5.09  

     

     

    Ä1 - Beratung, ggfs. auch telefonisch  

    Erhöhter Zeitaufwand: Beratung über Notwendigkeit von definitivem Zahnersatz, Dauer 20 Minuten, Patient wünscht Implantate  

     

    Anmerkung: Da die Beratungsdauer hier die Zeitspanne von 10 Minuten deutlich überschreitet, muss die GOÄ-Nr. 3 angesetzt werden. Da die Beratung in diesem Fall deutlich mehr Zeit als die vorgeschriebene Mindestdauer von 10 Minuten in Anspruch nimmt, sollte der Steigerungsfaktor angehoben werden. Also besser:  

     

    3,0  

     

    13,98  

     

     

     

    Ä3 - eingehende Beratung, Mindestdauer 10 Minuten, erhöhter Zeitaufwand  

    3,0  

    26,22  

     

     

    003 - Schriftlicher Heil- und Kostenplan Prothetik  

    Besonders zeitaufwendig aufgrund detaillierter Planung, getrennte Pläne für Chirurgie und Suprakonstruktion  

    3,0  

    37,11  

     

     

    Anmerkung: Da es sich um getrennte Behandlungspläne handelt, kann die GOZ-Nr. 002 für die chirurgischen Maßnahmen neben der GOZ-Nr. 003 für die Planung der prothetischen Maßnahmen berechnet werden. Also zusätzlich:  

     

     

     

     

     

    002 - Aufstellung eines schriftlichen Kostenplans auf Anforderung  

    2,3  

    11,63  

     

     

    Terminvereinbarung für Füllungen und Zahnreinigung  

     

     

     

     

    Muster zur Berechnung der zahntechnischen Leistungen

    Praxis Dr. Michael Mustermann  

    Wurzelstraße 7  

    11111 Musterstadt  

    Herrn Max Muster  

    Zahnweg 5  

    11111 Musterstadt  

     

    Laborrechnung zur Liquidation vom _______ für: Herrn Muster, Max geb. am _________  

     

    Datum  

    BEB-Nr.  

    Leistung  

    Anzahl  

    Einzelpreis  

    Gesamtpreis  

    08.05.2009  

    1006-1  

    Individualisieren eines konfektionierten Abformlöffels  

    1  

    12,87 Euro  

    12,87 Euro  

     

     

     

     

    Summe  

    12,87 Euro  

     

     

     

     

    7%  

    0,90 Euro  

     

     

     

     

    Gesamtsumme  

    13,77 Euro  

    Anmerkung: Die BEB stellt im Vergleich zur BEL II kein abschließendes Werk dar. Leistungen, die auf technischer Seite erbracht werden und die nicht Bestandteil der BEB-Liste sind, können nach entsprechender Kalkulation in die Liste aufgenommen und zusätzlich im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung abgerechnet werden.