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  • 04.02.2011 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Kostenträger verweigert die Erstattung analog berechneter Zirkonkeramik-Stiftaufbauten

    Frage: „Eine private Krankenversicherung verweigert die Kostenerstattung für folgende Leistungen:  

     

    1. Analog berechnete dentinadhäsiv befestigte Zirkonkeramik-Stiftaufbauten
    2. Bemalen zur Farbgebung als zahntechnische Leistung
    3. Ein Langzeitprovisorium auf Wunsch des Patienten wegen einer wichtigen Veranstaltung

     

    Wie können wir uns dagegen wehren?“  

     

    Antwort: Dentinadhäsive Versorgungen - sei es als Rekonstruktionen oder Stiftaufbauten - sind in keiner GOZ- oder GOÄ-Nummer beschrieben. Zudem gelangten diese Versorgungen erst nach Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1988 zu hinreichender Praxisreife. Somit sind die Voraussetzungen einer Analogabrechnung nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 GOZ erfüllt.