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  • 06.05.2008 | Abrechnung nach GOZ

    Häufige Fragen und Antworten zur provisorischen Versorgung

    In diesem Beitrag haben wir eine Reihe von Fragestellungen zu provisorischen Versorgungen in übersichtlicher kompakter Form zusammengefasst. Dabei geht es zum einen um den temporären Verschluss von Zähnen, deren konservierende Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, und zum anderen um die provisorische Versorgung im Zusammenhang mit Überkronungen. Die Fragen zu Langzeitprovisorien sind bewusst ausgeklammert, da diese demnächst in einem gesonderten Beitrag aufgegriffen werden. Somit geht es um folgende sieben GOZ-Nummern:  

     

    GOZ-Nr. 202  

    Exkavieren und temporärer Verschluss einer Kavität, als selbstständige Leistung  

    GOZ-Nr. 226  

    Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes durch eine abnehmbare konfektionierte Hülse  

    GOZ-Nr. 227  

    Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung  

    GOZ-Nr. 228  

    Eingliederung einer provisorischen Krone mit Stiftverankerung zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung  

    GOZ-Nr. 512  

    Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je provisorische Krone  

    GOZ-Nr. 513  

    Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je provisorische Krone mit Stiftverankerung  

    GOZ-Nr. 514  

    Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel  

    Was bedeutet „selbstständige Leistung” im Text der GOZ-Nr. 202?

    Selbstständig ist eine Leistung dann, wenn sie nicht Teil einer anderen Maßnahme ist. Im Fall der Nr. 202 bedeutet das, dass sie nur dann ansatzfähig ist, wenn sie nicht zwingend zur Erbringung einer anderen Leistung erforderlich ist. Deshalb ist ein provisorischer Verschluss im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen endodontischen Behandlung – auch einer Überkappung der Pulpa – nie unter der Nr. 202 berechenbar.  

     

    Wann ist dann die GOZ-Nr. 202 überhaupt berechenbar?

    Wenn ein Zahn, bei dem keine weitere konservierende Behandlung erforderlich ist, provisorisch verschlossen werden muss und feststeht, dass die definitive Versorgung nicht in der gleichen Praxis erfolgen wird. Das ist etwa im Notdienst oder bei einem Patienten auf der Durchreise der Fall, der ein Inlay verloren hat und es von seinem Hauszahnarzt erneuern lassen will.  

     

    Kann man die GOZ-Nr. 202 auch abrechnen, wenn eine Mitarbeiterin den provisorischen Verschluss übernommen hat?